Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

V. 73 
b. verkleinert wird und der Floßführer infolgedessen eine Verminderung der vorhandenen 
Ausrüstungsgegenstände vornehmen will. 
Erfolgen diese Veränderungen des Floßes an einem Ort, wo die Untersuchung nicht vor- 
genommen werden kann, so ist dieselbe von dem Floßführer sogleich bei seiner Ankunft an dem 
nächsten zu Floßuntersuchungen bestimmten Ort bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 
10. Befugnisse der Behörden und Beamten. 
8 40. 
Die Schiffahrts= und Hafen-Polizeibehörden, die Brückenmeister und alle mit Ausübung 
der Strompolizei beauftragten Beamten sind befugt, sich davon überzeugung zu verschaffen, 
daß die nach den 88§ 32 bis 34 erforderlichen Mannschaften und Ausrüstungsgegenstände 
auf dem Floß vorhanden sind und bei nicht vorschriftsmäßiger Bemannung oder Ausrüstung 
der Flöße die Beilegung der letzteren an der nächsten Landungsstelle anzuordnen. Die Fahrt 
darf erst nach erfolgter Vervollständigung der Mannschaft, beziehungsweise der Ausrüstung 
fortgesetzt werden. 
11. Gebührenfreiheit. 
41. 
Für die in Gemäßheit der §§ 37, 39 und 40 vorzunehmenden Untersuchungen ist eine 
Gebühr nicht zu entrichten. 
Wahrschauen. 
8 42. 
Zur Sicherheit der Schiffahrt sind auf der Stromstrecke von Bingen bis unterhalb 
Bonn an folgenden Stellen Wahrschauen errichtet: 
1. am Bingerloch auf dem Mäuseturm, 
an der Wirbellay, 
bei Oberwesel, unterhalb des Ochsenturmes, 
dem Kammereck gegenüber auf dem rechten Ufer, 
bei der Loreley, 
oberhalb St. Goar an der Bank, 
bei einem Wasserstand unter 3,2 Meter am Coblenzer Pegel für den Engerser Grund 
bei St. Sebastian-Engers, 
bei einem Wasserstand unter 3,5 Meter am Bonner Pegel für die Rheindorfer Kehle 
oberhalb der ehemaligen Siegmündung. 
Die an diesen Stellen stationierten Wahrschauer haben die Verpflichtung, das Annähern 
aller zu Tal gehenden Fahrzeuge durch Aufziehen der Flagge bemerkbar zu machen, und 
zwar in folgender Weise: 
a. wenn ein einzelnes Schiff zu Tal kommt, durch Aufziehen der roten, 
b. wenn ein Schleppzug zu Tal fährt, durch Aufziehen der weißen, 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 
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