Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

74 V. 
c. wenn ein Floß antreibt, durch Aufziehen der roten und der weißen Flagge, 
d. an Stelle der Flaggen treten für das zweite Fahrwasser am Binger Loch Körbe 
gleicher Farbe. 
Durch jedes dieser Zeichen wird gleichzeitig angezeigt, daß die Talfahrt frei ist, während 
der Mangel eines Zeichens andeutet, daß die Bergfahrt frei ist. 
Ist das Fahrwasser im Binger Loch gesperrt, so wird ein rot und weiß gestrichener 
Korb auf der Spitze des Mäuseturmes aufgesetzt und damit angezeigt, daß die Flaggensignale 
für das zweite Fahrwasser Geltung haben. 
Bevor ein Schiff von Bingen aus stromabwärts fährt, hat der Führer desselben 
10 Minuten vorher seine Absicht den Wahrschauern auf dem Mäuseturm durch Aufhissen 
einer weißen Flagge auf halbem Mast zu erkennen zu geben. Er darf erst dann abfahren, 
wenn hierzu vom Mäuseturm aus das Zeichen gegeben ist. 
Außer den erwähnten stehenden Wahrschauen ist für die zu Berg gehenden Dampfschlepp- 
züge noch eine besondere Wahrschau zwischen St. Goar und dem Kammereck eingerichtet. Dieselbe 
geht dem Schleppzug voraus und gibt, wenn Fahrzeuge zu Tal kommen, dem Führer des 
Schleppzuges das nötige Zeichen mit der roten Flagge. 
Für das Wahrschauen werden die Gebühren nach besonders festgestellten und zu öffent- 
licher Kenntnis gebrachten Tarifen von den Schiffahrttreibenden entrichtet. 
Befahren abgebauter und zur Verlandung bestimmter Stromteile sowie von 
Rheindurchstichen. 
§ 43. 
1. Das Befahren abgebauter und zur Verlandung bestimmter, durch Baken in genügender 
Weise bezeichneter Stromteile ist allen Flößen und Fahrzeugen mit Ausnahme der Nachen 
untersagt. 
2. Rheindurchstiche dürfen erst dann befahren werden, wenn die Schiffahrt durch dieselben 
von der zuständigen Behörde mittelst öffentlicher Bekanntmachung für eröffnet erklärt ist. 
Verbot anderer als der in gegenwärtiger Volizeiordnung erwähnten Signallichter. 
8 44. 
Das Führen anderer als der in gegenwärtiger Polizeiordnung vorgeschriebenen oder 
zugelassenen Signallichter ist verboten. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind diejenigen 
Signallichter, welche in besonderen Fällen auf Grund von Regierungsanordnungen gezeigt 
werden müssen. 
Verpflichtung der Schiffer und Jloßführer, einen Abdruck dieser Polizeiordnung 
mit sich zu führen. 
§ 5. 
Jeder Führer eines Schiffes oder Floßes hat während der Ausübung seines Gewerbes 
einen Abdruck dieser Polzeiordnung mit sich zu führen und den Polizei-, Zoll-, Hafen= und 
Wasserbaubeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
	        
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