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c. wenn ein Floß antreibt, durch Aufziehen der roten und der weißen Flagge,
d. an Stelle der Flaggen treten für das zweite Fahrwasser am Binger Loch Körbe
gleicher Farbe.
Durch jedes dieser Zeichen wird gleichzeitig angezeigt, daß die Talfahrt frei ist, während
der Mangel eines Zeichens andeutet, daß die Bergfahrt frei ist.
Ist das Fahrwasser im Binger Loch gesperrt, so wird ein rot und weiß gestrichener
Korb auf der Spitze des Mäuseturmes aufgesetzt und damit angezeigt, daß die Flaggensignale
für das zweite Fahrwasser Geltung haben.
Bevor ein Schiff von Bingen aus stromabwärts fährt, hat der Führer desselben
10 Minuten vorher seine Absicht den Wahrschauern auf dem Mäuseturm durch Aufhissen
einer weißen Flagge auf halbem Mast zu erkennen zu geben. Er darf erst dann abfahren,
wenn hierzu vom Mäuseturm aus das Zeichen gegeben ist.
Außer den erwähnten stehenden Wahrschauen ist für die zu Berg gehenden Dampfschlepp-
züge noch eine besondere Wahrschau zwischen St. Goar und dem Kammereck eingerichtet. Dieselbe
geht dem Schleppzug voraus und gibt, wenn Fahrzeuge zu Tal kommen, dem Führer des
Schleppzuges das nötige Zeichen mit der roten Flagge.
Für das Wahrschauen werden die Gebühren nach besonders festgestellten und zu öffent-
licher Kenntnis gebrachten Tarifen von den Schiffahrttreibenden entrichtet.
Befahren abgebauter und zur Verlandung bestimmter Stromteile sowie von
Rheindurchstichen.
§ 43.
1. Das Befahren abgebauter und zur Verlandung bestimmter, durch Baken in genügender
Weise bezeichneter Stromteile ist allen Flößen und Fahrzeugen mit Ausnahme der Nachen
untersagt.
2. Rheindurchstiche dürfen erst dann befahren werden, wenn die Schiffahrt durch dieselben
von der zuständigen Behörde mittelst öffentlicher Bekanntmachung für eröffnet erklärt ist.
Verbot anderer als der in gegenwärtiger Volizeiordnung erwähnten Signallichter.
8 44.
Das Führen anderer als der in gegenwärtiger Polizeiordnung vorgeschriebenen oder
zugelassenen Signallichter ist verboten. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind diejenigen
Signallichter, welche in besonderen Fällen auf Grund von Regierungsanordnungen gezeigt
werden müssen.
Verpflichtung der Schiffer und Jloßführer, einen Abdruck dieser Polizeiordnung
mit sich zu führen.
§ 5.
Jeder Führer eines Schiffes oder Floßes hat während der Ausübung seines Gewerbes
einen Abdruck dieser Polzeiordnung mit sich zu führen und den Polizei-, Zoll-, Hafen= und
Wasserbaubeamten auf Verlangen vorzuzeigen.