Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

V. 75 
Strafbestimmungen. 
8 46. 
Zuwiderhandlungen gegen die in den 88 1 bis 45 gegenwärtiger Polizeiordnung ge— 
gebenen Vorschriften werden gemäß Artikel 32 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte vom 
17. Oktober 1868 bestraft. 
Einführungstermin. 
8 47. 
Gegenwärtige Polizeiordnung tritt mit dem 1. April 1905 in Wirksamkeit. 
Von diesem Zeitpunkt an tritt die im Jahre 1897 erlassene Rheinschiffahrts-Polizeiordnung 
nebst den dazu erlassenen Nachträgen außer Kraft.
	        
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