Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

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V. 
§ 25 10. Besondere Vorschriften in Betreff des Schleppens auf der Stromstrecke zwischen Bingen 
und St. Goar. 
* 26 II. Besondere Vorschriften in Betreff des Schleppens auf der Stromstrecke zwischen Straß- 
burg und Sondernheim. 
§* 27 Vorschriften bezüglich des Stilliegens. 
#§2s8 Vorschriften in Betreff festliegender Badeanstalten, Schiffmühlen und ähnlicher Anlagen. 
§ 29 Vorschriften in Betreff des Leinpfads und des Leinzugs. 
§ 30 Begriff der Nacht. 
Vorschriften über Bau, Bemannung, Ansrüstung und Untersuchung der Flöße. (§8 29—39.) 
8 31 1. Bezeichnung, Breite und Länge der Flöße. 
8 32 2. Bemannung, Ausrüstung und Gewicht der Flöße im allgemeinen. 
33 3. Ausnahmebestimmungen bezüglich der Bemannung und der Ausrüstung der Flöße 
oberhalb Mainz. 
5 34 4. Vorschriften für geschleppte Flöße. 
§ 35 5. Wahrschau der Flöße. 
36 6. Ersatz der Wahrschau durch elektrische Meldung auf der Stromstrecke Kehl bis Steinmauern. 
§ 37 7. Untersuchung der Flöße. 
§ 38 8. Vermerk auf dem Floßschein. 
§ 39 9. Anderungen im Floßbestand. 
§ 40 10. Befugnisse der Behörden und Beamten. 
§* 41 11. Gebührenfreiheit. 
§ 42 Wahrschauen. 
§ 43 Befahren abgebauter und zur Verlandung bestimmter Stromteile sowie von Rheindurchstichen. 
* 44 Verbot anderer als der in gegenwärtiger Polizeiordnung erwähnten Signallichter. 
§* 45 Verpflichtung der Schiffer und Floßführer, einen Abdruck dieser Polizeiordnung mit sich zu führen. 
§ 46 Strafbestimmungen. 
§ 47 Einführungstermin.
	        
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