78
V.
§ 25 10. Besondere Vorschriften in Betreff des Schleppens auf der Stromstrecke zwischen Bingen
und St. Goar.
* 26 II. Besondere Vorschriften in Betreff des Schleppens auf der Stromstrecke zwischen Straß-
burg und Sondernheim.
§* 27 Vorschriften bezüglich des Stilliegens.
#§2s8 Vorschriften in Betreff festliegender Badeanstalten, Schiffmühlen und ähnlicher Anlagen.
§ 29 Vorschriften in Betreff des Leinpfads und des Leinzugs.
§ 30 Begriff der Nacht.
Vorschriften über Bau, Bemannung, Ansrüstung und Untersuchung der Flöße. (§8 29—39.)
8 31 1. Bezeichnung, Breite und Länge der Flöße.
8 32 2. Bemannung, Ausrüstung und Gewicht der Flöße im allgemeinen.
33 3. Ausnahmebestimmungen bezüglich der Bemannung und der Ausrüstung der Flöße
oberhalb Mainz.
5 34 4. Vorschriften für geschleppte Flöße.
§ 35 5. Wahrschau der Flöße.
36 6. Ersatz der Wahrschau durch elektrische Meldung auf der Stromstrecke Kehl bis Steinmauern.
§ 37 7. Untersuchung der Flöße.
§ 38 8. Vermerk auf dem Floßschein.
§ 39 9. Anderungen im Floßbestand.
§ 40 10. Befugnisse der Behörden und Beamten.
§* 41 11. Gebührenfreiheit.
§ 42 Wahrschauen.
§ 43 Befahren abgebauter und zur Verlandung bestimmter Stromteile sowie von Rheindurchstichen.
* 44 Verbot anderer als der in gegenwärtiger Polizeiordnung erwähnten Signallichter.
§* 45 Verpflichtung der Schiffer und Floßführer, einen Abdruck dieser Polizeiordnung mit sich zu führen.
§ 46 Strafbestimmungen.
§ 47 Einführungstermin.