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Die diesseitigen Verordnungen vom 16. Februar 1900 (Gesetzes- und Verordnungsblatt
Seite 426) und vom 27. Juni 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 833) sind aufgehoben.
Karlsruhe, den 23. März 1906.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
von Dusch.
Verordnung.
(Vom 14. März 1906.)
Die Abänderung der Verordnung über die Annahme von Sicherheiten für gewährte Kredite oder für
die Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten im Vereiche der Finanzverwaltung betreffend.
Absatz 2 des § 6 unserer Verordnung obigen Betreffs vom 21. Dezember 1899 (Ge-
setzes= und Verordnungsblatt Seite 1008) wird dahin abgeändert, daß den Pfandbestellern
gestattet wird, die Wertpapiere außer bei der Reichsbank auch bei der Badischen Bank
in Mannheim und ihrer Filiale in Karlsruhe unter sinngemäßer Anwendung der für die
Hinterlegung bei der Reichsbank geltenden Vorschriften zu hinterlegen. Die Anlagen 3 und 4
der Verordnung sind für diese Fälle entsprechend abzuändern, wobei statt „Komtor für Wert-
papiere bei der Reichsbank“ und „Reichsbank“ zu setzen ist: „Badische Bank in Mannheim“
oder „Filiale der Badischen Bank in Karlsruhe“.
Karlsruhe, den 14. März 1906.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Becker.
Gottlob.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.