Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XX. 157 
6. Zur übernahme einer ihnen nicht von der Oberdirektion des Wasser- und Straßen— 
baues oder der Generaldirektion der Staatseisenbahnen zugewiesenen Beschäftigung bedürfen 
die Regierungsbaumeister eines Urlaubs, den sie bei dem Ministerium des Innern nachzusuchen 
haben. Im Falle längerer Beurlaubung sind sie verpflichtet, dem Ministerium des Innern 
am Schlusse jedes Jahres eine Nachweisung ihrer Beschäftigung einzureichen, auch von dem 
Beginn und dem Aufhören der letzteren sowie von der Einziehung zu militärischen Dienst- 
leistungen Anzeige zu machen. 
7. Leistet ein Regierungsbaumeister der Einberufung in einen staatlichen Dienst nicht 
Folge, oder wird er aus dem Staatsdienst entlassen, so kann sein Strich in der Liste der 
Regierungsbaumeister durch das Ministerium des Innern im Einverständnis mit dem 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten sofort oder 
späterhin verfügt werden; damit verliert er die Berechtigung zur Führung des Titels 
„Regierungsbaumeister“. So lange er in der Liste nicht gestrichen ist, darf er diesen Titel, 
jedoch nur mit dem Zusatze a. D. (außer Dienst), weiter führen. 
V. Dienfstpolizei. 
13. 
1. Die allgemeinen Vorschriften über Dienstpolizei finden auf die Ingenieurpraktikanten 
und Regierungsbaumeister mit der Maßgabe Anwendung, daß als nächst vorgesetzte Dienst- 
behörde die staatliche Stelle anzusehen ist, bei der sie beschäftigt sind. 
2. Über die nicht bei staatlichen Stellen beschäftigten Praktikanten und Regierungs- 
baumeister steht die Dienstpolizei, je nachdem die Beschäftigung der Hauptsache nach in das 
Wasser= und Straßenbauwesen oder in das Eisenbahnwesen einschlägt, dem Ministerium des 
Innern oder dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegen- 
heiten zu. 
IV. Abergangs- und Schlußbestimmungen. 
8 14. 
1. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. 
2. Jedoch können in den Jahren 1906 (Spätjahr), 1907 und 1908 solche Studierende 
des Ingenieurbaufaches, welche 1903, 1904 und 1905 die mathematisch-naturwissenschaftliche 
Prüfung nach Maßgabe der landesherrlichen Verordnung vom 7. Mai 1874, die Vorbereitung 
zum öffentlichen Dienst im Ingenieurfach betreffend, bestanden und im übrigen den Vor- 
bedingungen der Zulassung genügt haben, die Diplomprüfung ablegen, indem sie noch der 
Hauptprüfung sich unterziehen. Dabei haben sie aber noch in der Hydraulik sich prüfen zu 
lassen. Das Gesamturteil der mathematisch-naturwissenschaftlichen Prüfung ersetzt dann jenes 
der Diplom-Vorprüfung. 
3. Die auf Grund der bisherigen Staatsprüfung aufgenommenen Ingenieurpraktikanten 
sind zur Ablegung einer nochmaligen Staatsprüfung (§ 1 lit d) nicht verpflichtet; es steht 
ihnen indes frei, zu dieser Prüfung nach entsprechender praktischer Ausbildung sich zu melden.
	        
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