Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXII. 325 
das angeborene Ortsbürgerrecht oder nach der Aufnahme in das Ortsbürgerrecht folgt, 
solange die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bürgergenuß erfüllt sind; 
2. die am 1. Januar 1907 noch nicht im Genuß befindlichen Genußberechtigten und die- 
jenigen, welche den nach Ziffer 1 ihnen zustehenden Bürgergenuß wegen Wegfalls der 
Voraussetzungen zum Bürgergenuß verloren haben: 
a. eine Rente von jährlich 40 vom 1. Jannar des Kalenderjahres an, welches auf 
den Eintritt in das angeborene Ortsbürgerrecht oder auf die Aufnahme in das Orts- 
bürgerrecht oder auf den Nachweis der Voraussetzungen des § 106 der Gemeinde- 
ordnung folgt; 
b. nach Ablauf von zehn Jahren von diesem Zeitpunkt an (Ziffer 2 lit. a) an Stelle 
dieser Rente eine solche von jährlich 270 4, 
sofern und solange die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bürgergenuß vorliegen und sofern 
der Anwärter zur Zeit des Einrückens in den Genuß seit mindestens einem Jahr ununter- 
brochen in der Stadtgemeinde Karlsruhe seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. 
Die Anwartschaft auf den Bürgergenuß nach Ziffer 2 haben nur diejenigen, welche am 
Schlusse des Jahres 1906 in Beiertheim das Bürgerrecht durch Geburt oder Aufnahme 
besitzen und im letztern Fall das Einkaufsgeld gemäß § 37 des Bürgerrechtsgesetzes entrichtet 
haben. 
Die Zahl der nach Ziffer 1b und 2b Genußberechtigten ist auf zusammen 200 beschränkt. 
Die Bürgergenußrenten (Ziffer 1 und 2) dürfen nicht mit Auflagen im Sinne des § 70 
der Gemeindeordnung belastet werden. 
§2. 
Die nach dem 24. November 1905 erfolgte Aufnahme in das Ortsbürgerrecht von Beiert- 
heim gewährt keinen Anspruch auf Bürgergenuß. 
Das von solchen Aufgenommenen etwa bezahlte Einkaufsgeld (§§ 33 und 37 des Bürger- 
rechtsgesetzes) ist zurückzuerstatten. 
§ 3. 
Bis Ende des Jahres 1930 sind von der Verpflichtung zur Entrichtung von Gemeinde- 
#mlagen an die Stadt Karlsruhe befreit: 
1. die nach § 1 im Bezug einer Rente befindlichen Personen und im Fall des Todes 
eines solchen Berechtigten dessen Witwe und dessen eine Anwartschaft auf eine solche Rente 
besitzenden Kinder, alle diese Personen jedoch nur, solange sie in der derzeitigen Gemarkung 
Beiertheim ihren Wohnsitz haben; 
2. die sonstigen vor dem Jahre 1882 geborenen, am 1. Januar 1907 seit mindestens 
zwei Jahren in der derzeitigen Gemarkung Beiertheim wohnhaften Steuerpflichtigen, solange 
sie ihren Wohnsitz daselbst beibehalten. 
Die Umlagefreiheit erstreckt sich jeweils nur auf diejenigen Steueranschläge und Steuer- 
kapitalien (Steuerwerte), mit welchen die beteiligten Personen in der gegenwärtigen Gemarkung
	        
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