750 LII.
§ 45.
Zu 6 41 des 1 Als Gebäudezugehörden im Sinne des § 41 Absatz 2 des Gesetzes gelten solche mit
Gesetzes, dem Gebäude räumlich zusammenhängende Grundstücke (Plätze, Gärten, Parkanlagen, gegebenen-
falls auch Wiesen-, Acker-, Reb= und Waldstücke), die mit dem Gebäude ein zusammengehöriges
Ganzes bilden und nach ihrem Umfang und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung gegenüber dem
Gebäude nur eine untergeordnete Bedeutung haben.
2. Ist ein Gebäude steuerfrei, so ist es auch der überbaute Platz und die zugehörige
Hofraite nebst den wie diese zu behandelnden Grundstücken (Absatz 1). Beide folgen, wenn
sie dem gleichen Pflichtigen gehören, stets dem Gebäude.
3. Die Bestimmung des § 41 Absatz 3 des Gesetzes gilt namentlich für die kraft Erb-
baurechts oder auf Pachtgrundstücken von den Pächtern errichteten Gebäude. In diesen Fällen
bestimmt sich die Frage, ob der Grund und Boden steuerfrei ist, nach § 39 und nicht nach
5 30 des Gesetzes. Wäre bei Anwendung der Bestimmungen des § 39 des Gesetzes der
Eigentümer des Gebäudes steuerfrei, der Eigentümer des Grund und Bodens aber steuer-
pflichtig (z. B. ein Privater, weil auf ihn keine der Befreiungsbestimmungen des § 39 des
Gesetzes Anwendung findet), so ist letzterer gleichwohl dann von der Besteuerung frei zu lassen,
wenn er den Grund und Boden dem steuerfreien Gebäudeeigentümer unentgeltlich überlassen
hat (§ 41 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes).
4. Wo noch Stockwerkseigentum besteht, ist den einzelnen Stockwerkseigentümern derjenige
Teil des Gesamtsteuerwerts des Gebäudes zuzuschreiben, der dem Wert seines Stockwerks nebst
dem dazu gehörigen Teil an dem unabgeteilten Boden, Dach, Keller, Treppe 2c. entspricht.
8 46.
Zu 8649bis48 1. Die Bestimmungen der 88 29 bis 38 dieser Verordnung finden auch für die Fort-
des Gesetzes führung des Gebäudekatasters entsprechende Anwendung.
2. Ist ein Gebäude zugrunde gegangen oder niedergerissen worden (§ 44 Ziffer 1 des
Gesetzes), so ist sein Steuerwert einschließlich desjenigen des überbauten Platzes und der Hofraite
(§ 41 Absatz 1 und 2 des Gesetzes) abzuschreiben und dieser Platz nebst Hofraite gemäß
§ 34 Absatz 1 dieser Verordnung neu zu veranlagen.
3. Ist in den Fällen der §§ 44 und 45 des Gesetzes der Steuerwert eines Gebäudes
anderweitig festzusetzen, so hat dies nach den Bestimmungen der §§ 47 und 48 des Gesetzes in
der Weise zu geschehen, daß der Steuerwert des Gebäudes in seinem geänderten Bestande
neu ermittelt wird.
4. Wenn ein Gebäude infolge von Bauveränderungen anderweitig oder ein Gebäude nach
§ 46 des Gesetzes erstmals einzuschätzen ist, so hat dies bei dem Ab= und Zuschreiben zu
geschehen, das auf die Vollendung der Bauveränderung oder des Neubaues folgt. Als vollendet
gilt ein Gebäude, wenn es seiner Zweckbestimmung in der Hauptsache zu genügen vermag.
5. Bei der Ermittelung des Vermögenssteuerwerts eines Gebäudes nach § 47 des Gesetzes
haben als Anhaltspunkte für die Schätzung außer den Kaufpreisen aus den letzten fünf Jahren,