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1. Zu den juristischen Personen, die nach § 61 Ziffer 2 des Gesetzes ihr Kapitalvermögen Zu & 01 des
nicht zu versteuern haben, weil sie Wohltätigkeitszwecke (insbesondere Krankenverpflegung und esetes.
Armenunterstützung) verfolgen, gehören nicht nur die des öffentlichen, sondern auch die des
Privatrechts (8 4 Alll des Gesetzes und § 3 Absatz 2 dieser Verordnung), also auch Aktien=
gesellschaften und Gesellschaften m. b. H., die derartige Zwecke verfolgen.
2. Gemeinnützige rechtsfähige Vereine und Stiftungen sind solche, welche Zwecke verfolgen,
die einen Nutzen für die Allgemeinheit oder für eine unbestimmte Anzahl von Personen haben,
und welche somit den Staat oder die Gemeinde in ihren Aufgaben unterstützen oder deren
Tätigkeit ergänzen, wic z. B. Feuerwehrvereine, Vereine zur Verschönerung der Stadt, zur
Errichtung von Volksbädern, Volksbibliotheken und dergleichen. Andere juristische Personen,
z. B. Aktiengesellschaften und Gesellschaften m. b. H. haben dagegen ihr Kapitalvermögen zu
versteuern, auch wenn sie gemeinnützige Zwecke — ausgenommen Wohltätigkeitszwecke (siehe
Absatz 1) — verfolgen.
3.Offentliche Unterrichtsanstalten (vergleiche § 47 Absatz 7 dieser Verordnung) sind befreit,
sei es, daß sie die Bestimmung haben, den Unterricht im ganzen Lande oder in einem Teile
oder Orte desselben oder auch nur einer Klasse der Einwohner oder eines Religionsteils des
Orts zu fördern und ohne Unterschied, ob es sich um die Verbreitung gemeiner Schul= und
Gewerbskenntnisse oder höherer Bildung in Wissenschaft, Kunst und Gewerbe handelt. Das
Gleiche gilt auch für die Schulfonds (§§ 58 ff. des Elementarnnterrichtsgesetzes). Von der
Befreiung ist dagegen ausgeschlossen das Unterrichtszwecken gewidmete Kapitalvermögen der
natürlichen Personen und der juristischen Personen des Privatrechts. Stipendienstiftungen,
deren Erträgnisse nur den Angehörigen bestimmter Familien zukommen sollen, sind nicht als
öffentliche Unterrichtsanstalten oder Schulfonds anzusehen und haben deshalb keine Steuerfreiheit
anzusprechen.
4. Die in § 61 Ziffer 2 des Gesetzes erwähnten Kapitalienverwaltungsanstalten der Kirchen
und Stiftungen (zurzeit die „Gemeinschaftliche Kapitalienverwaltung der evangelisch- kirchlichen
Stiftungenverwaltung Karlsruhe"“, die „Katholische Pfarrpfründekasse“ in Karlsruhe und die
„Vereinigte Studienstiftungenverwaltung“ bei der Universität Freiburg) sind nur befreit hinsichtlich
der im Gesetz erwähnten Kapitalien, aber steuerpflichtig hinsichtlich ihres eigenen Vermögens.
Die beteiligten Korporationen und Stiftungen haben ihre Forderungen an die gemeinschaftliche
Verwaltung zu versteuern, insoweit sie nicht Steuerfreiheit genießen.
5. Die in § 61 Ziffer 4 des Gesetzes erwähnten juristischen Personen sind nur befreit,
wenn sie auf Gegenseitigkeit gegründet sind. Die Steuerfreiheit erstreckt sich auch auf
etwaige Reservefonds dieser Anstalten und Kassen. Dagegen sind die Spareinlagen in der
Hand der Einleger vermögenssteuerpflichtig, während die Ansprüche der Mitglieder der übrigen
Anstalten und Kassen, insbesondere die von ihnen bezogenen Renten gegebenenfalls nur ein-
kommensteuerpflichtig sind.
6. Die Befreiung des Kapitalvermögens der Witwen, elternlosen Minderjährigen und
erwerbsunfähigen Personen tritt nur dann ein, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen