Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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1. Zu den juristischen Personen, die nach § 61 Ziffer 2 des Gesetzes ihr Kapitalvermögen Zu & 01 des 
nicht zu versteuern haben, weil sie Wohltätigkeitszwecke (insbesondere Krankenverpflegung und esetes. 
Armenunterstützung) verfolgen, gehören nicht nur die des öffentlichen, sondern auch die des 
Privatrechts (8 4 Alll des Gesetzes und § 3 Absatz 2 dieser Verordnung), also auch Aktien= 
gesellschaften und Gesellschaften m. b. H., die derartige Zwecke verfolgen. 
2. Gemeinnützige rechtsfähige Vereine und Stiftungen sind solche, welche Zwecke verfolgen, 
die einen Nutzen für die Allgemeinheit oder für eine unbestimmte Anzahl von Personen haben, 
und welche somit den Staat oder die Gemeinde in ihren Aufgaben unterstützen oder deren 
Tätigkeit ergänzen, wic z. B. Feuerwehrvereine, Vereine zur Verschönerung der Stadt, zur 
Errichtung von Volksbädern, Volksbibliotheken und dergleichen. Andere juristische Personen, 
z. B. Aktiengesellschaften und Gesellschaften m. b. H. haben dagegen ihr Kapitalvermögen zu 
versteuern, auch wenn sie gemeinnützige Zwecke — ausgenommen Wohltätigkeitszwecke (siehe 
Absatz 1) — verfolgen. 
3.Offentliche Unterrichtsanstalten (vergleiche § 47 Absatz 7 dieser Verordnung) sind befreit, 
sei es, daß sie die Bestimmung haben, den Unterricht im ganzen Lande oder in einem Teile 
oder Orte desselben oder auch nur einer Klasse der Einwohner oder eines Religionsteils des 
Orts zu fördern und ohne Unterschied, ob es sich um die Verbreitung gemeiner Schul= und 
Gewerbskenntnisse oder höherer Bildung in Wissenschaft, Kunst und Gewerbe handelt. Das 
Gleiche gilt auch für die Schulfonds (§§ 58 ff. des Elementarnnterrichtsgesetzes). Von der 
Befreiung ist dagegen ausgeschlossen das Unterrichtszwecken gewidmete Kapitalvermögen der 
natürlichen Personen und der juristischen Personen des Privatrechts. Stipendienstiftungen, 
deren Erträgnisse nur den Angehörigen bestimmter Familien zukommen sollen, sind nicht als 
öffentliche Unterrichtsanstalten oder Schulfonds anzusehen und haben deshalb keine Steuerfreiheit 
anzusprechen. 
4. Die in § 61 Ziffer 2 des Gesetzes erwähnten Kapitalienverwaltungsanstalten der Kirchen 
und Stiftungen (zurzeit die „Gemeinschaftliche Kapitalienverwaltung der evangelisch- kirchlichen 
Stiftungenverwaltung Karlsruhe"“, die „Katholische Pfarrpfründekasse“ in Karlsruhe und die 
„Vereinigte Studienstiftungenverwaltung“ bei der Universität Freiburg) sind nur befreit hinsichtlich 
der im Gesetz erwähnten Kapitalien, aber steuerpflichtig hinsichtlich ihres eigenen Vermögens. 
Die beteiligten Korporationen und Stiftungen haben ihre Forderungen an die gemeinschaftliche 
Verwaltung zu versteuern, insoweit sie nicht Steuerfreiheit genießen. 
5. Die in § 61 Ziffer 4 des Gesetzes erwähnten juristischen Personen sind nur befreit, 
wenn sie auf Gegenseitigkeit gegründet sind. Die Steuerfreiheit erstreckt sich auch auf 
etwaige Reservefonds dieser Anstalten und Kassen. Dagegen sind die Spareinlagen in der 
Hand der Einleger vermögenssteuerpflichtig, während die Ansprüche der Mitglieder der übrigen 
Anstalten und Kassen, insbesondere die von ihnen bezogenen Renten gegebenenfalls nur ein- 
kommensteuerpflichtig sind. 
6. Die Befreiung des Kapitalvermögens der Witwen, elternlosen Minderjährigen und 
erwerbsunfähigen Personen tritt nur dann ein, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen 
 
	        
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