Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

78 IV. 
Erblassers bis zum Tag der Beendigung der Auseinandersetzung Änderungen in 
dem Bestand des Vermögens eingetreten, so ist dies zum Ausdruck zu bringen; 
der Anspruch des Beteiligten und die dem Beteiligten auf seinen Anspruch zuge- 
wiesenen einzelnen Vermögensstücke, die zu übernehmenden Schulden und die zu 
zahlenden Gleichstellungsgelder, sowie die für den Beteiligten erheblichen Teilungs- 
rvbereinbarungen: 
. die Angabe, daß und zu welchen Rechtsgeschäften die vormundschaftsgerichtliche 
Genehmigung erteilt und wann sie dem Vertragsgegner mitgeteilt wurde; 
e. ob und wann eine Eintragung des Beteiligten als Eigentümer von Grundstücken 
oder die Überschreibung von Hypotheken auf ihn erfolgte; ob und wann eine Sicherungs- 
hypothek für Gleichstellungsgelder eingetragen wurde; 
die Mitteilung, was über die Ausfolgung und Verwahrung gemeinschaftlicher Urkunden 
vereinbart wurde; ferner 
g. die Angabe des Betrags der Kosten sowie des Namens desjenigen, bei welchem sie 
erhoben werden und des auf den Beteiligten entfallenden Betreffnisses. 
4. In die für den Vermächtnisnehmer bestimmte Verweisung ist ein Auszug aus dem 
Testament oder Erbvertrag über den ihn betreffenden Inhalt und die Bezeichnung des Be- 
teiligten, welchem nach der Verfügung von Todes wegen oder dem Teilungsvertrag die Ent- 
richtung obliegt, aufzunehmen. Wo die Wirksamkeit des Vermächtnisses von der Staats- 
genehmigung abhängt (vergleiche § 153 a), ist die Angabe, daß, wann und von welcher Stelle 
die Genehmigung erteilt ist, aufzunehmen. 
5. In die Verweisungen für die Gläubiger und Schuldner sind die von ihnen geforderten 
beziehungsweise geschuldeten Beträge nebst Zinsen, sowie der Beteiligte, welchem die Befriedigung 
obliegt oder die Forderung zugewiesen ist, zu bezeichnen. 
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—. 
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l 157 h. 
3. Nachlußgerichtliche Augeinandersetzung. 
1. Die vorstehenden Vorschriften über den Teilungsvertrag finden auch bei der nachlaß- 
gerichtlichen Auseinandersetzung Anwendung, soweit die Bestimmungen der §§ 86 bis 99 des 
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entgegenstehen. 
2. In die auf Grund einer nachlaßgerichtlichen Auseinandersetzung zuzufertigenden Teil- 
zettel ist die Angabe aufzunehmen, daß die Vereinbarungen der Beteiligten (§ 91 des Reichs- 
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und die Auseinandersetzung 
(§ 93 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) nachlaß- 
gerichtlich bestätigt wurde und daß die Bestätigung rechtskräftig geworden ist. 
3. Ist ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vor- 
handen, so kann ein nachlaßgerichtliches Auseinandersetzungsverfahren nicht stattfinden (8 86 
Absatz 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
	        
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