IV. 79
4. Nachlaßgerichtliche Zeugnisse.
Voraussetzungen.
8 157i.
1. Wenn bei einem zu einem Nachlaß gehörenden Grundstücke einer von mehreren Erben
als Eigentümer eingetragen werden soll, so ist dem Grundbuchamt die Erbfolge und die Auf—
lassung an den Erwerber und die Eintragungsbewilligung der Erben nachzuweisen. Wenn bei
einer zu einem Nachlaß gehörenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld einer von mehreren
Erben als neuer Gläubiger eingetragen werden soll, so ist dem Grundbuchamt die Erbfolge
und die Eintragungsbewilligung der Erben nachzuweisen.
2. Wenn bei einem zum Gesamtgut einer ehelichen oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
gehörenden Grundstück oder Pfandrecht (Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld) ein Beteiligter,
dem das Grundstück oder Pfandrecht bei der Auseinandersetzung zugeteilt wurde, als neuer
Eigentümer oder Gläubiger eingetragen werden soll, ist dem Grundbuchamt außer der Auf-
lassung des Grundstücks die Eintragungsbewilligung hinsichtlich des Grundstücks oder Pfand-
rechts nachzuweisen.
3. Ist im Falle des Absatzes 2 das Grundstück oder Pfandrecht im Grundbuch noch nicht
auf den Namen der ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft eingetragen, so ist dem Grund-
buchamt auch die Begründung der ehelichen Gütergemeinschaft und geeignetenfalls die Fortsetzung
derselben nachzuweisen.
4. Diese Nachweise können in der gewöhnlichen Form erbracht werden. Es genügt jedoch
auch ein Zeugnis des Nachlaßgerichts (8 157 0.
5. Die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften der vorstehenden Absätze gelten auch für
das Erbbaurecht.
6. Der Nachweis anderer als der in Absatz 1 bis 3 aufgeführten Rechtsvorgänge kann
durch ein Zeugnis des Nachlaßgerichts (Absatz 4) nicht erbracht werden. Insbesondere genügt
ein solches Zeugnis nicht zum Nachweis, daß bei der Auseinandersetzung des Nachlasses oder
Gesamtguts eine Hypothek für Gleichstellungsgeld oder ein Leibgeding bewilligt worden sei.
Ist in der Auseinandersetzungsverhandlung die Bewilligung von Sicherungshypotheken und
dergleichen erfolgt, so ist neben dem nachlaßgerichtlichen Zeugnis aus der Urkunde, soweit sie
die grundbuchrechtliche Angelegenheit betrifft, eine auszugsweise Ausfertigung zu erteilen.
157 k.
1. Im Falle der Nachlaßauseinandersetzung (§ 157 Absatz 1) darf das nachlaßgerichtliche
Zeugnis (§ 157 i Absatz 4 Satz 2) nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die
Erteilung eines Erbscheins vorliegen; daß diese Voraussetzungen (vergleiche insbesondere 88§ 156
a bis e) vorliegen, ist in gleicher Weise in den Akten festzustellen wie bei Erbscheinen.