80 IV.
Bei Gesamtgutsauseinandersetzungen (§ 157 1 Absag 2) ist, soweit nicht gemäß §§ 157 410,
129 s#lrne geschehen, in den Akten auf Grund der zu erhebenden Nachweise festzustellen:
a. wann, wodurch und zwischen wem die Gütergemeinschaft begründet worden ist:
b. wodurch dieselbe beendigt worden ist; ferner geeignetenfalls:
c. mit wem die Gütergemeinschaft fortgesetzt worden ist.
3. Die Erklärungen der Erben (§ 157 1 Absatz 1 bis 3) müssen vor dem Nachlaßgericht
zu Protokoll gegeben oder durch öffentliche oder, soweit es sich nicht um die Auflassung eines
Grundstücks handelt, durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sein. Die Auflassung
muß in der vorgeschriebenen Form erklärt und beurkundet sein.
4. Ein von den Beteiligten etwa erklärter Verzicht auf Bekanntmachung der Eintragung
ist in den Akten niederzulegen.
157I.
Juhalt.
In dem nachlaßgerichtlichen Zeugnis über Nachlaßauseinandersetzungen sollen der Erblasser
und ! Erben nach den Bestimmungen des § 156 4 Absatz 1 und 3 bezeichnet werden.
2. Bei Gesamtgutsauseinandersetzungen sind im Zeugnis die beiden Ehegatten, bei fort-
gesetzter Gütergemeinschaft auch die beteiligten Abkömmlinge durch Angabe von Name, Beruf
und Wohnsitz zu nennen. Auch ist anzugeben, wann und wodurch die Gütergemeinschaft
begründet und wodurch sie beendigt wurde.
3. Ferner ist in dem Zeugnis anzugeben:
n. daß das Grundstück oder Pfandrecht nach dem Teilungsvertrag oder der bestätigten
nachlaßgerichtlichen Auseinandersetzung dem näher zu bezeichnenden der mehreren
(gesetzlichen oder eingesetzten) Erben oder bei der Auseinandersetzung des Gesamtguts
Beteiligten zugeteilt wurde: und
daß die übrigen Erklärungen (Eintragungsbewilligung und, soweit nicht vom Notar
gestellt, Eintragungsantrag, vergleiche § 79) abgegeben worden sind.
4. Die Beschreibung der Grundstücke hat nach Maßgabe des § 79 zu erfolgen.
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§5157 I
Form und Ausfertigungen.
1. Auf die Urschrift der nachlaßgerichtlichen Zeugnisse findet § 156 g Absatz 1 und 4,
auf die Ausfertigung § 156 h Absatz 1 und 4 entsprechende Anwendung.
2. Zur Urschrift wie zu den Ausfertigungen sind, wenn nicht im Einzelfall besondere
grmvlat U. Gründe entgegenstehen, Impressen nach dem anliegenden Formular zu verwenden.
3. Wegen Herbeiführung der Eintragung im Grundbuch vergleiche § 79c, wegen des
Nachweises der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vergleiche § 63 i s 5.