Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

IV. 81 
Artikel II. 
Der Z 118 der Rechtspolizeiordnung wird durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: 
XV. Jreiwillige Gerichtsbarkeit über Militärpersonen. 
§ 157 n. 
Testamente und Erbverträge der Militärpersonen. 
1. Im Felde ½ errichtete — ordentliche oder privilegierte:) — Testamente von Militärpersonen 
werden nach Bekanntwerden des Todes des Erblassers von der Verwahrungsbehörde an das 
Nachlaßgericht abgeliefert)). 
2. Diese Bestimmung findet auch auf Erbverträge Anwendung)). 
3. Finden sich bei der vorläufigen Sicherung des Nachlasses eines im Felde Verstorbenen 
in dessen Nachlaß ein Testament oder sonst eine Verfügung von Todes wegen vor, so kann 
die Ablieferung dieser Urkunden aus Nachlaßgericht durch einen richterlichen Feldjustizjbeamten 
erfolgen?. 
1) Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung 38 5. 
*) Reichsmililärgesetz § 44, Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung § 20, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch Artikel 44. 
!) Die vom preußischen Kriegsministerium erlassenen Bestimmungen über die Anwendung des Gesehees, betreffend die 
freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in Heer und Marine, vom 28. Mai 1901 besagen unter I1: 
1. Das verschlossene und mit der angeordneten Aufschrift versehene Testament ist von dem richterlichen Beamten, der es 
auf- beziehungsweise angenommen hat, bei erster sicherer Beförderungsgelegenheit an die oberste Militärjustizverwaltungs- 
behörde (X 111 der Mililärstrafgerichtsordnung) desjenigen Kontingents abzusenden, welchem der Truppenteil oder 
die Diensibehörde des Erblassers angehört. 
Ist der Erblasser keinem Verbande oder keiner Behörde des deutschen Heeres angehörig oder zugeteilt, so ist 
sein Testament an die oberste Militäriustizverwaltungsbehörde desjenigen Kontingents abzuführen, welchem der mit 
der Auf= beziehungsweise Annahme befaßt gewesene richterliche Feldiustizbeamte angehört. 
. Nach dem Bekanntwerden des Todes eines Erblassers liefert die Verwahrungsbehörde gemäß § 2259 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs das Testament an das Nachlaßgericht ab. 
1) Anwendungsbestimmungen Ziffer III. 
*) Anwendungsbestimmungen Ziffer VII. 
S 
§ 1570. 
Sicherung des Nachlasses von Militärpersonen. 
1. Auf die Sicherung des Nachlasses von Militärpersonen finden, soweit nicht etwas 
anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften Anwendmg. 
2. Im Felde liegt nach dem Tode einer Militärperson gemäß § 6 des Gesetzes, betreffend die 
freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in Heer und Marine vom 28. Mai 1901 
(Reichsgesetzblatt Seite 185), die vorläufige Sicherung des Nachlasses dem zunächst vorgesetzten 
Offizier oder Beamten ob. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 12
	        
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