Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Großh. Notariat 
als Nachlaßgericht. 
IV. 89 
Nachlatgerichtliches Zeugnis 
ausgestellt 
auf Grund der §§ 37, 381), 99 der Grundbuchordnung, § 17 des badischen Aus- 
führungsgesetzes zur Grundbuchordnung und der §§ 2353 folg. des Bürgerlichen 
  
Gesetzbuches. 
G.T.B. Nr. 
Kosten: I. Erblasser 
Wert: . 
Erieilung des Zeug- 1. D. in wohnhafte Erblasser 
nisses (R.P.R.G. 
§§ 30, 31) 4 . . . 
Ve:§sicherung) anEis * ist am 19 in gestorben. 
desstalt (R.P.K.G. 2.1) war seit verheiratet mit 
§8 30 Abst. 2, 30 .. .... . . 
Abf·3)----- JE- * Zwischen den Ehegatten bestand zufolge 
Schreibgeb. (S.) . *4• 
4 . seit 
« Die Gütergemeinschaft wurde 
4 7 
Zusammen 4 * 
Formular 14 
zu Rechtspolizeiordnung 8 157 m. 
3. Die vom unterzeichneten Notariat als Nachlaßgericht veranstalteten Er- 
mittlungen und aufgenommenen Beweise haben ergeben, daß Erben des Nachlasses 
geworden sind: 
1) Beschränkt sich das Zeugnis auf einen Nachlaß, so ist die Zahl 38 und in Abschnitt 1 
der Absatz 2 zu streichen. 
Gesetzes= und Ve. ordnungsblatt 1907.
	        
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