Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

92 IV. 
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III. Auflassung, Eintragungsbewilligung und Antrag. 
Die bei der Auseinandersetzung de 
Beteiligten habend unter II genannten Erwerber d ih nach II zugeteilte 
Grundstück am 19 aufgelassen. 
. Die Beteiligten haben die Eintragung de neuen Eigentümer und de neuen Pfand- 
gläubiger bewilligt. 
D Erwerber ha die Eintragung der Rechtsänderung ) 
im Grundbuch beantragt. 
) Hier ist geeignetenfalls einzusetzen: „und des Erwerbspreises“
	        
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