Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

IV. 93 
Bekanntmachung. 
Das Abdeckereiwesen betreffend. 
Auf Grund der landesherrlichen Verordnung vom 30. März 1905, betreffend das Abdeckerei- 
wesen (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 193), werden die §§ 1 bis 10 des Gesetzes vom 
3. Juni 1899, betreffend das Abdeckereiwesen (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 155), 
mit Wirkung vom 15. Februar d. J. ab für den Abdeckereiverband Freiburg, umfassend die 
Amtsbezirke Breisach, Emmendingen, Freiburg, Staufen und Waldkirch in Kraft gesetzt. 
Karlsruhe, den 4. Januar 1907. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
(Vom 4 Jannar 1907.) 
Glockner. Or. Fecht. 
Bekordnung 
(Vom 8. Januar 1907.) 
Die Wahlordnung für die Landwirtschaftskammer betreffend. 
Auf Grund des § 16 des Gesetzes vom 28. September 1906, die Landwirtschaftskammer 
betreffend, wird, und zwar, soweit erforderlich mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großher= 
zoglichem Staatsministerium, verordnet, was folgt: 
1. Wahl in den Wahlbezirken. 
(&+ 9 Ziffer 1 des Gesetzes.) 
81. 
Die Wahlbezirke werden in der aus Anlage 1 ersichtlichen Weise gebildet. 
82. 
Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Wahldistrikt für sich. Gemeinden mit weniger 
als 200 Einwohnern und abgesonderte Gemarkungen können durch den Bezirksrat mit einer 
benachbarten Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung zu einem Wahldistrikt von mindestens 
200 Einwohnern vereinigt werden. 
Zusammengesetzte Gemeinden und größere Gemeinden können durch den Bezirksrat in 
zwei oder mehr Wahldistrikte von mindestens 200 Einwohnern eingeteilt werden. 
§ 3. 
Für jede Gemeinde ist vom Gemeinde-(Stadt-)rat nach dem Muster in Anlage 2 eine 
Wählerliste aufzustellen. In Gemeinden, die in mehrere Wahldistrikte eingeteilt sind, erfolgt 3 
die Aufstellung der Wählerliste nach den einzelnen Distrikten.
	        
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