Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

94 IV. 
In Gemeinden, welche aus mehreren Orten bestehen, sind die Wählerlisten, vorbehaltlich 
anderweiter Bestimmung des Bezirksrats, nach den einzelnen Orten getrennt anzulegen. 
Die Aufstellung der Wählerlisten wird vom Ministerium des Innern angeordnet. 
84. 
In die Wählerliste sind die Wahlberechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Beruf 
oder Gewerbe und Wohnort in alphabetischer Reihenfolge einzutragen. 
Zur Ermittlung der in Betracht kommenden land= und forstwirtschaftlichen Steuerkapitalien 
find im Benehmen mit dem Steuerkommissär die in der Gemeinderegistratur aufbewahrten 
Grundsteuerzettel zu benützen. Das in anderen Gemarkungen etwa vorhandene land= und forst- 
wirtschaftliche Grundsteuerkapital ist gegebenenfalls durch Einvernahme des Besitzers und Er- 
hebung in den betreffenden Gemeinden zu ermitteln. 
Hinsichtlich des Grundbesitzes des Staats, der Gemeinden, Stiftungen und anderer juristischer 
Personen gilt als Wohnsitz der Sitz der Verwaltung. Als Wohnsitz der mit der Leitung 
land= und forstwirtschaftlicher Betriebe betrauten wahlberechtigten Bevollmächtigten juristischer 
Personen gilt der Sitz der betreffenden Guts= oder Betriebsverwaltung. 
§ 5. 
Die Wählerliste ist acht Tage lang zur Einsicht der Beteiligten im Wahlbezirk öffentlich 
aufzulegen. Innerhalb dieser Frist können Einsprachen beim Gemeinderat schriftlich angezeigt 
oder zu Protokoll gegeben werden; spätere Einsprachen werden nicht mehr berücksichtigt. 
Der Tag, an welchem die Auflegung beginnt, ist vom Ministerium des Innern festzusetzen 
und von dem Gemeinde-(Stadt-hrat unter Hinweisung auf die Einsprachefrist und unter 
Angabe des Orts, an welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem Beginn der letzteren in 
der ortsüblichen Art der Verkündigung öffentlich bekannt zu machen. 
Dabei ist darauf hinzuweisen, daß nach Ablauf der Frist Einsprachen nicht mehr zulässig 
sind und nur die in der Wählerliste Eingetragenen an der Wahl sich beteiligen können. 
Nach Umfluß der Auflegungsfrist ist die Wählerliste vom Gemeinde-(Stadt-yrat mit einer Be- 
urkundung zu versehen, daß die vorgeschriebene Auflegung und Bekanntmachung stattgefunden hat. 
*5 6. 
Über die gegen die Wählerliste rechtzeitig vorgetragenen Einsprachen hat der Gemeinde- 
(Stadt-)rat eine schriftliche Entscheidung zu geben und längstens binnen drei Tagen nach 
Ablauf der Einsprachefrist den Beteiligten gegen Bescheinigung zu eröffnen. Diesen steht 
innerhalb weiterer fünf Tage das Recht der Beschwerde an das Bezirksamt zu: die Beschwerde 
ist beim Gemeinde-(Stadt-hrat anzuzeigen und auszuführen. Wird rechtzeitig Beschwerde 
erhoben, so legt der Gemeinde-(Stadt-)rat die Wählerliste unter Anschluß der auf die Beschwerde 
bezüglichen Aktenstücke dem Bezirksamt vor. Dieses führt mit tunlichster Beschlennigung eine 
Entscheidung des Bezirksrats als Verwaltungsbehörde herbei. Den Beteiligten ist dieselbe 
besonders zu eröffnen.
	        
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