Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

IV. 95 
Ein Rekurs gegen diese Entscheidung findet nicht statt; dagegen ist in den Fällen streitiger 
Stimmberechtigung die Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof zulässig, welche jedoch den Vollzug 
der Entscheidung des Bezirksrats für die in Frage stehende Wahl nicht hemmt. 
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen und 
Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums vom Gemeinde-(Stadt--)rat 
kurz zu bemerken. 
87. 
Die Wählerliste wird von dem Gemeinde-(Stadt-)rat mit der Beurkundung abgeschlossen, 
entweder, daß innerhalb der Einsprachefrist keine Einsprachen erhoben, oder daß die erhobenen 
Einsprachen erledigt wurden. Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden ist, 
darf eine Aufnahme von Wählern in dieselbe nicht mehr stattfinden. 
§ 8. 
Für abgesonderte Gemarkungen tritt an die Stelle des Gemeinde-(Stadt-hrats in den 
Fällen der §§ 3, 1, 5, 6 und 7 der Verwaltungsrat und wo ein solcher nicht besteht, der 
Stabhalter oder der mit der Verwaltung der Ortspolizei beauftragte Bürgermeister. 
89. 
Der Tag der Wahl wird vom Ministerium des Innern bestimmt. Der Gemeinde-(Stadt-prrat 
bestimmt das Wahllokal und die Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung zu geschehen hat. 
Das Wahllokal, sowie Tag und Stunde der Wahl mit der Einladung der Wahlberechtigten 
sind mindestens acht Tage vor dem Wahltermin durch Anschlag am Rathause und in der sonst 
ortsüblichen Art bekannt zu machen. 
8 10. 
Die Wahl wird von einer Wahlkommission geleitet. 
Sie besteht in Gemeinden, welche nur einen Wahldistrikt bilden, 
. aus dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden; 
. aus zwei weiteren vom Gemeinderate aus der Zahl der Wahlberechtigten gewählten 
Mitgliedern; 
3. aus dem Ratschreiber, der zugleich Protokollführer ist. 
Werden kleinere Gemeinden oder abgesonderte Gemarkungen mit einer benachbarten Gemeinde 
zu einem Wahldistrikt vereinigt, so tritt noch der Bürgermeister der kleineren Gemeinde oder 
der Stabhalter der abgesonderten Gemarkung in die Wahlkommission der benachbarten Gemeinde 
ein, in der sich auch der Wahlort befindet. 
Wenn abgesonderte Gemarkungen oder einzelne Orte einer zusammengesetzten Gemeinde 
eigene Wahldistrikte bilden, so tritt an die Stelle des Bürgermeisters und des Gemeinderats 
der Stabhalter und der Verwaltungsrat. 
In Gemeinden, welche in mehrere Wahldistrikte eingeteilt sind, werden die erforderlichen 
Wahlkommissionen durch den Gemeinde-(Stadt-yrat gebildet, der die Vorsitzenden aus seiner 
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