IV. 97
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenhändig
in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe
einer Vertrauensperson bedienen.
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in den abgestempelten Umschlag oder welche sie in
einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben wollen, hat der Vorsitzende der
Wahlkommission zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich in den Neben-
raum (Absatz 1) nicht begeben haben. Der Vorsitzende der Wahlkommission hat darauf zu
halten, daß die Wähler in dem Nebenraum (Absatz 1) nur so lange verweilen, als unbedingt
erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken.
8 14.
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe eines jeden Wählers neben dem
Namen in der dem Protokoll anzuschließenden Wählerliste.
Die Wahlkommission läßt keine Wähler zur Abstimmung zu, welche nicht in die Wähler-
liste eingetragen sind.
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl teilnehmen.
15.
Nach Umlauf der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung zu geschehen hat, werden die
Umschläge aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der
Abstimmungsvermerke in der Wählerliste (§ 14 Absatz 1) festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach
wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen
im Protokoll anzugeben.
8 16.
Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer der beiden Beisitzer
öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel heraus und übergibt diesen dem Vorsitzenden
der Wahlkommission, der ihn laut vorliest und nebst dem Umschlag dem anderen Beisitzer zur
Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt
neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme einzeln und zählt die Stimmen laut.
In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste nach dem Muster in Anlage 3, welche
ebenso wie die Wählerliste zur Beurkundung der Richtigkeit der Aufzeichnung der Abstimmungs- —
vermerke beim Schlusse der Wahlhandlung von der Wahlkommission zu unterschreiben und dem
Protokolle beizufügen ist.
817.
Ungültig sind Stimmzettel,
1. welche nicht in einem mit dem amtlichen Stempel versehenen Umschlag oder welche in
einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind:
2. welche nicht von weißem Papier sind;
Gesetzes und Verordnungsblatt 1907. 14