98 IV.
welche mit einem Kennzeichen versehen sind:
. welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten:
. aus welchen die Person des Vorgeschlagenen nicht unzweifelhaft zu erkennen ist:
.l welche auf eine nicht wählbare Person lauten;
7. welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Gewählten enthalten.
Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende Stimmzettel gelten als eine Stimme:
in einem Umschlag enthaltene, auf verschiedene Personen lautende Stimmzettel sind sämtlich ungültig.
18.
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung bedurft hat, werden, mit
fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokoll angeheftet, in welchem die Gründe kurz anzu-
geben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. Soweit die Ungültig-
keitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit des Umschlages abgeleitet wurde, ist auch
der Umschlag dem Protokoll anzuschließen. Die übrigen Stimmzettel und Umschläge sind je
in ein Papier einzuschlagen, zu versiegeln und dem Gemeinde-(Stadt-)rat zu übergeben, welcher
dieselben so lange aufzubewahren hat, bis die Frist zur Einsprache gegen die Wahl, ohne
daß Einsprachen erhoben wurden, abgelaufen oder die erhobenen Einsprachen durch Verzicht
oder rechtskräftiges Erkenntnis erledigt sind.
Die Vernichtung der Stimmzettel und Umschläge erfolgt sodann unter Beurkundung des
Vorgangs durch den Bürgermeister unter Zuzug des Ratschreibers.
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19.
« ÜberdicWahlhandlungisteinProtokollnachdemMusterisIAtIlagr-lanfztmrlnmsnund
— von sämtlichen Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen.
8 20.
Das Ministerium des Innern ernennt aus der Zahl der Bezirksverwaltungsbeamten für
jeden Wahlbezirk einen Kommissär zur Ermittelung des Wahlergebnisses (Wahlkommissär).
8 21.
Die Wahlprotokolle (§ 19) mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken sind von den Vorsitzenden
der Wahlkommissionen ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Bezirksamt behufs Übermittelung
an den Wahlkommissär einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem
Wahltermine in dessen Hände gelangen.
8 22.
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissär auf den vierten Tag
nach dem Wahltermine an seinem Amtssitze eine Versammlung von mindestens sechs und höchstens
zwölf Wählern, welche nicht Staatsbeamte sein dürfen und im Wahlkreise wohnhaft sind. Außerdem
ist ein Protokollführer, welcher Staatsbeamter sein darf, zuzuziehen.
Der Zutritt zu der Versammlung steht jedem Wähler offen.