Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

98 IV. 
welche mit einem Kennzeichen versehen sind: 
. welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten: 
. aus welchen die Person des Vorgeschlagenen nicht unzweifelhaft zu erkennen ist: 
.l welche auf eine nicht wählbare Person lauten; 
7. welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Gewählten enthalten. 
Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende Stimmzettel gelten als eine Stimme: 
in einem Umschlag enthaltene, auf verschiedene Personen lautende Stimmzettel sind sämtlich ungültig. 
18. 
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung bedurft hat, werden, mit 
fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokoll angeheftet, in welchem die Gründe kurz anzu- 
geben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. Soweit die Ungültig- 
keitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit des Umschlages abgeleitet wurde, ist auch 
der Umschlag dem Protokoll anzuschließen. Die übrigen Stimmzettel und Umschläge sind je 
in ein Papier einzuschlagen, zu versiegeln und dem Gemeinde-(Stadt-)rat zu übergeben, welcher 
dieselben so lange aufzubewahren hat, bis die Frist zur Einsprache gegen die Wahl, ohne 
daß Einsprachen erhoben wurden, abgelaufen oder die erhobenen Einsprachen durch Verzicht 
oder rechtskräftiges Erkenntnis erledigt sind. 
Die Vernichtung der Stimmzettel und Umschläge erfolgt sodann unter Beurkundung des 
Vorgangs durch den Bürgermeister unter Zuzug des Ratschreibers. 
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1 S 
19. 
« ÜberdicWahlhandlungisteinProtokollnachdemMusterisIAtIlagr-lanfztmrlnmsnund 
— von sämtlichen Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen. 
8 20. 
Das Ministerium des Innern ernennt aus der Zahl der Bezirksverwaltungsbeamten für 
jeden Wahlbezirk einen Kommissär zur Ermittelung des Wahlergebnisses (Wahlkommissär). 
8 21. 
Die Wahlprotokolle (§ 19) mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken sind von den Vorsitzenden 
der Wahlkommissionen ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Bezirksamt behufs Übermittelung 
an den Wahlkommissär einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem 
Wahltermine in dessen Hände gelangen. 
8 22. 
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissär auf den vierten Tag 
nach dem Wahltermine an seinem Amtssitze eine Versammlung von mindestens sechs und höchstens 
zwölf Wählern, welche nicht Staatsbeamte sein dürfen und im Wahlkreise wohnhaft sind. Außerdem 
ist ein Protokollführer, welcher Staatsbeamter sein darf, zuzuziehen. 
Der Zutritt zu der Versammlung steht jedem Wähler offen.
	        
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