IV. 99
* 23.
In dieser Versammlung (§ 22) werden die Protokolle über die Wahlen in den einzelnen
Wahldistrikten durchgesehen und die Ergebnisse der Wahlen zusammengestellt.
Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet das Los, welches durch die Hand des Wahlkommissärs gezogen wird.
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Bekanntmachungen
dienenden Blätter veröffentlicht.
Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler
sowic der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten
gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahldistrikt ersichtlich sein muß.
8 24.
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlkommissär in Kenntnis
zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, sowie nötigenfalls zum Nachweise,
daß er wählbar ist, aufzufordern.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht
Tagen von der Zustellung der Benachrichtigung gilt als Ablehnung.
8 25.
Einsprachen oder Beschwerden gegen die Wahl sind binnen einer Woche vom Wahltag an
beim Wahlkommissär schriftlich oder mündlich zu Protokoll mit sofortiger Bezeichnung der
Beweismittel anzubringen.
Der Wahlkommissär führt mit tunlichster Beschleunigung eine Entscheidung des Bezirksrats
als Verwaltungsbehörde herbei. Zuständig ist der Bezirksrat vom Amtssitze des Wahlkommissärs.
8 36.
Lehnt der Gewählte die Wahl ab oder wird dieselbe für ungültig erklärt, so hat das
Ministerium des Innern sofort eine neue Wahl zu veranlassen. Für diese Nachwahlen bleiben
die Wahldistrikte und die Wahllokale unverändert, soweit nicht eine Verlegung der Wahllokale
geboten erscheint.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder während der Wahl-
periode Ersatzwahlen stattzufinden haben.
Wenn einer dieser Fälle innerhalb eines Jahres nach der allgemeinen Erneuerungswahl
eintritt, so bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten nicht; andernfalls
müssen die gesamten Wahlvorbereitungen mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der
Wählerlisten erneuert werden.
§ 27.
Das Protokoll über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse ist vom Wahlkommissär dem
Ministerium des Innern vorzulegen.
14.