Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

IV. 99 
* 23. 
In dieser Versammlung (§ 22) werden die Protokolle über die Wahlen in den einzelnen 
Wahldistrikten durchgesehen und die Ergebnisse der Wahlen zusammengestellt. 
Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet das Los, welches durch die Hand des Wahlkommissärs gezogen wird. 
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Bekanntmachungen 
dienenden Blätter veröffentlicht. 
Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler 
sowic der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten 
gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahldistrikt ersichtlich sein muß. 
8 24. 
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlkommissär in Kenntnis 
zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, sowie nötigenfalls zum Nachweise, 
daß er wählbar ist, aufzufordern. 
Annahme unter Protest oder Vorbehalt sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht 
Tagen von der Zustellung der Benachrichtigung gilt als Ablehnung. 
8 25. 
Einsprachen oder Beschwerden gegen die Wahl sind binnen einer Woche vom Wahltag an 
beim Wahlkommissär schriftlich oder mündlich zu Protokoll mit sofortiger Bezeichnung der 
Beweismittel anzubringen. 
Der Wahlkommissär führt mit tunlichster Beschleunigung eine Entscheidung des Bezirksrats 
als Verwaltungsbehörde herbei. Zuständig ist der Bezirksrat vom Amtssitze des Wahlkommissärs. 
8 36. 
Lehnt der Gewählte die Wahl ab oder wird dieselbe für ungültig erklärt, so hat das 
Ministerium des Innern sofort eine neue Wahl zu veranlassen. Für diese Nachwahlen bleiben 
die Wahldistrikte und die Wahllokale unverändert, soweit nicht eine Verlegung der Wahllokale 
geboten erscheint. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder während der Wahl- 
periode Ersatzwahlen stattzufinden haben. 
Wenn einer dieser Fälle innerhalb eines Jahres nach der allgemeinen Erneuerungswahl 
eintritt, so bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten nicht; andernfalls 
müssen die gesamten Wahlvorbereitungen mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der 
Wählerlisten erneuert werden. 
§ 27. 
Das Protokoll über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse ist vom Wahlkommissär dem 
Ministerium des Innern vorzulegen. 
14.
	        
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