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IV.
2. Wahl durch die landwirtschaftlichen Bereinigungen und Verbände.
(§ 9 Ziffer 2 des Gesetzes.)
g 28.
Wahlberechtigt für die Landwirtschaftskammer sind:
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der
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der
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Hder
landwirtschaftliche Verein im Großherzogtum Baden;
badische Bauernverein;
Verband der landwirtschaftlichen Kredit-Genossenschaften im Großherzogtum Baden;
Verband der badischen landwirtschaftlichen Konsumvereine;
Verband der Oberbadischen Zuchtgenossenschaften;
Verband der Mittelbadischen Zuchtgenossenschaften;
Verband der Unterbadischen Zuchtgenossenschaften;
Verband der Vorderwälder Zuchtgenossenschaften;
Verband der Hinterwälder Zuchtgenossenschaften;
Verband der Oberbadischen Pferdezuchtgenossenschaften;
Verband der Unterbadischen Pferdezuchtgenossenschaften;
Hdie Schwarzwälder Pferdezuchtgenossenschaft;
der
der
der
der
der
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Oberbadische Weinbauverein;
Landesobstbauverein;
Verband badischer Zentrifugen-Molkereien;
Verband der badischen Geflügelzuchtvereine:
Verband badischer Gartenbauvereine;
Landesverein für Bienenzucht.
*29.
Die in § 28 unter Ziffer 1 bis mit 4, 13, 14 und 15 genannten landwirtschaftlichen
Vereinigungen und Verbände haben je ein Mitglied der Landwirtschaftskammer zu wählen.
Die Wahl ist durch die Generalversammlung der Mitglieder oder die Versammlung von
Vertretern der Mitglieder, sofern solche regelmäßig stattfinden, bei ihrer regelmäßigen Zusammen-
kunft, andernfalls durch das kollegial zusammengesetzte Vertretungsorgan (Vorstand) vorzunehmen.
Das Ergebnis der Wahl ist dem Ministerium des Innern auf den von dieser Behörde
zu bestimmenden Zeitpunkt anzuzeigen.
#30.
Die übrigen wahlberechtigten landwirtschaftlichen Vereinigungen und Verbände haben
zusammen drei Mitglieder der Landwirtschaftskammer zu wählen. Sie werden zum Zwecke der
Wahl zu drei Gruppen vereinigt, von denen jede ein Mitglied wählt.