IV. 101
Die erste Gruppe bilden:
der Verband der Oberbadischen Zuchtgenossenschaften,
der Verband der Mittelbadischen Zuchtgenossenschaften,
der Verband der Unterbadischen Zuchtgenossenschaften,
der Verband der Vorderwälder Zuchtgenossenschaften und
der Verband der Hinterwälder Zuchtgenossenschaften.
Die zweite Gruppe bilden:
der Verband der Oberbadischen Pferdezuchtgenossenschaften,
der Verband der Unterbadischen Pferdezuchtgenossenschaften und
die Schwarzwälder Pferdezuchtgenossenschaft.
Die dritte Gruppe bilden:
der Verband der badischen Geflügelzuchtvereine,
der Verband badischer Gartenbauvereine und
der Landesverein für Bienenzucht.
Die Wahl ist für jede Vereinigung beziehungsweise jeden Verband gesondert durch die
Generalversammlung der Mitglieder oder die Versammlung von Vertretern der Mitglieder,
sofern solche regelmäßig stattfinden, bei ihrer regelmäßigen Zusammenkunft vorzunehmen.
Werden nicht in allen zu einer Gruppe gehörigen Vereinigungen und Verbänden regel-
mäßige Generalversammlungen der Mitglieder oder Versammlungen von Vertretern der Mit-
glieder eingerufen oder finden die gedachten Versammlungen nicht in allen Vereinigungen
und Verbänden einer Gruppe vor dem durch den Wahlkommissär (§ 31) für die Einreichung
der Wahlprotokolle festgesetzten Zeitpunkt statt, so ist die Wahl für alle zu der betreffenden
Gruppe gehörigen Vereinigungen und Verbände durch das fkollegial zusammengesetzte Ver-
tretungsorgan (Vorstand) vorzunehmen.
Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem ersichtlich sein muß:
1. die Zahl der abstimmenden Personen;
2. Name, Wohnort und Beruf der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, unter
Angabe der Stimmenzahl.
Als gewählt gilt, wer die relative Mehrheit der in der betreffenden Gruppe abgegebenen
Stimmen erhalten hat.
831.
Für die Leitung der Wahl der drei Mitglieder der Landwirtschaftskammer, welche von
den zu Gruppen vereinigten landwirtschaftlichen Vereinigungen und Verbänden zu wählen sind
(§ 30), ernennt das Ministerium des Innern aus der Zahl der höheren Verwaltungsbeamten
einen Kommissär und bestimmt zugleich den Termin für die Einsendung der Wahlprotokolle (§ 31).
* 32.
Die Vorstände der wahlberechtigten Vereinigungen und Verbände sind vom Wahlkommissär
spätestens vier Wochen vor dem vom Ministerium des Innern bestimmten Termin schriftlich
zur Vornahme der Wahl und zur Einsendung der Wahlprotokolle aufzufordern.