Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

102 IV. 
33. 
Behufs Feststellung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissär vier Mitglieder der 
wahlberechtigten Vereinigungen und Verbände, außerdem einen Protokollführer aus den Beamten 
des Wahlorts und ermittelt das Wahlergebnis für jede Gruppe gesondert. Ergibt sich hierbei 
eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, welches durch die Hand des Wahlkommissärs 
gezogen wird. 
§ 34. 
Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches das Ergebnis der Wahlen nach 
Gruppen gesondert enthalten muß und nach erfolgter Verlesung von der Wahlkommission (§ 33; 
zu unterzeichnen ist. 
8 35. 
Das Ergebnis der Wahl ist unverzüglich in der Karlsruher Zeitung zu veröffentlichen. 
Die Gewählten sind von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntnis zu setzen und zur Erklärung 
über die Annahme derselben, sowie nötigenfalls zum Nachweise, daß sie wählbar sind, aufzu— 
fordern. 
Annahme unter Protest oder Vorbehalt sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht 
Tagen von der Zustellung der Benachrichtigung gilt als Ablehnung. 
§ 36. 
Nach Abschluß der Verhandlung sind die Akten dem Ministerium des Innern einzusenden. 
837. 
Einsprachen oder Beschwerden gegen die Wahl sind binnen einer Woche vom Wahltag an 
beim Wahlkommissär schriftlich unter sofortiger Bezeichnung der Beweismittel anzubringen. 
Über die Einsprachen oder Beschwerden entscheidet das Ministerium des Innern vorbe- 
haltlich der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in den Fällen des § 14 des Gesetzes endgültig. 
3. Schlußbestimmung. 
g 38. 
Als landwirtschaftliche Vereinigungen im Sinne von § 7 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes 
gelten die in § 28 dieser Wahlordnung aufgeführten Vereinigungen und Verbände und, soweit 
sich dieselben in einzelne Vereine, Genossenschaften und dergleichen gliedern, auch diese. 
Karlsruhe, den 8. Januar 1907. 
Großherzogliches Ministerium des Junern. 
Schenkel. 
Dr. Stromeyer.
	        
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