Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Beispielsweise Angabe, 
die zu durchstreichen ist. 
IV. 111 
In gleicher Weise führre der Beisitzer 
eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Ver- 
handlung von der Wahlkommission unterschrieben und dem Protokolle 
beigefügt wurde. 
Durch Beschluß der Wahlkommission wurden Stimmzettel 
für ungültig erklärt und zwar: 
1. (Hier ist der Grund der Ungültigkeit anzugeben.) 
2. Desgleichen. 
3. Desgleichen. 
U. s. w. 
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, hinsichtlich deren 
sich die nachstehenden Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen 
durch Beschluß der Wahlkommission für gültig erklärt. 
1. 
u. s. w. 
Die sämtlichen vorbezeichneten Stimmzettel und Umschläge, hinsichtlich 
deren es einer Beschlußfassung der Wahlkommission bedurft hatte, wurden 
mit fortlaufenden, den vorstehend angegebenen entsprechenden Nummern 
versehen und dem Protokolle beigefügt. 
Die Zahl der Stimmen betrug 
Ungültige Stimmzettel sowie außer Berücksichtigung gelassene Um- 
schläge waren vorhanden: 
Die Zahl der gültigen Stimmen beträgt also: 
Es haben erhalten: 
6 3 Karl Müller in Steinbach 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. S. 9. 1 
11. 12. 13. l 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 2 
28. 29. 30. 
zusammen 31 Stimmen.) 
zusammen Stimmen. 
u. s. w.
	        
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