IV. 113
Bekanntmachung.
(Vom 14. Jannar 1907.)
Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend.
Da die Rinderpest im europäischen Teile des türkischen Reiches eine größere Ausdehnung
angenommen hat, wird auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 7. April 1869, Maß-
regeln gegen die Rinderpest betreffend (Bundesgesetzblatt Seite 105), die Einfuhr aller von
Rindvieh, Schafen und Ziegen stammenden Teile und Erzeugnisse in frischem Zustande,
ferner von Dünger und von nicht in Säcken verpackten Lumpen aus den Hinterländern von
Osterreich-Ungarn bis auf weiteres verboten.
Karlsruhe, den 14. Jannar 1907.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. von Dusch.
Verordnung.
(Vom 10. Jannar 1907.)
Die Annahme von Sicherheiten für gewährte Kredite oder für die Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten
im Nereiche der Finanzverwaltung betreffend.
Die Verordnung obigen Betreffs vom 21. Dezember 1899 (Gesetzes= und Verorduungs-
blatt Seite 1008) wird geändert, wie folgt:
1. Der § 1 Absatz 2 erhält, nachdem hinter den Worten „angenommen werden“
statt des Punktes ein Komma gesetzt worden ist, folgenden Zusatz:
„soweit nicht für die Zoll= und Reichssteuerverwaltung durch reichsgesetzliche Vorschriften
oder Bestimmungen des Bundesrats andere Anordnungen getroffen sind.“
2. 4# enthält folgende Fassung:
„Als Sicherheit dürfen alle die Wertpapiere angenommen werden, welche die Reichsbank
nach ihren Bestimmungen beleiht.
Auch für den Wert, zu welchem diese Wertpapiere als Sicherheit angenommen werden
dürfen, sind im allgemeinen die Grundsätze der Reichsbank für ihre Beleihung maßgebend.
Jedoch können die vom Reiche oder einem deutschen Staate ausgegebenen verzinslichen Schuld-
verschreibungen zum vollen Tageskurse zur Sicherheitsleistung zugelassen werden. Höher
als zum Neunwert darf kein Wertpapier angenommen werden.“
Die Anlage 1 zu § 4 fällt weg.
Gesetzes= und Verordnungsblatl 1907. 16