Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

114 IV. 
3. In 85 werden die Worte „Die in der Anlage 1 (zu § 4) aufgeführten“ durch 
die Worte „Die nach § 4 zur Sicherheitsleistung geeigneten“ ersetzt. 
1. JIu § 6 Absatz !1 werden die Worte „Die in der Anlage 1 (zu § D auf- 
geführten“ durch die Worte „Die nach § 4 zur Sicherheitsleistung geeigneten“ ersetzt. 
5. Der § 8 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: „Der Kredit muß auch eingeschränkt 
oder die Sicherheit erhöht werden, wenn ein hinterlegtes Wertpapier seine Beleihbarkeit ver 
liert oder zu einem niedrigern Teile seines Kurswertes beleihbar wird." 
In § 8 Absatz 2 werden die Worte „der in der Anlage 1 vorgeschriebenen Prozent- 
abzüge“ durch die Worte „der nach § 4 Absatz 2 vorgeschriebenen Prozentabzüge“ ersetzt. 
6. Der § 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Wird die Hypothek als Maximalhypothek (Bürgerliches Gesetzbuch § 1190) bestellt, so muß 
bei Feststellung des Höchstbetrags, bis zu dem das Grundstück haften soll, dem Betrage des 
zu gewährenden Kredits oder der sonstigen Verbindlichkeit ein angemessener Betrag für die 
etwaigen Zinsen zugeschlagen werden.“ 
7. Ju § 14 erhalten die Bestimmungen unter 10 und 2 folgende Fassung: 
„Lb. bei Bestellung eines Pfandrechts an Schuldverschreibungen des Reichs, der deutschen 
Staaten und der badischen Gemeinden sowie an den Pfandbriefen der Rheinischen Hypotheken= 
bank,“ , 
»2«.bciBestellungciurstmtdrcchtdzansonstigennach§4znrSicherheittzlcistung 
geeigneten Wertpapieren,“. 
8. In § 15 Ziffer! werden die Worte „die in Anlage 1 verzeichneten Anlage 1—“ 
durch die Worte „nach 8 4 zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere auf den Inhaber 
— unter sachgemäßer Einreihung in eine der von der Reichsbank für ihre Beleihung gebildeten 
Gruppen —“ ersetzt. 
Karlsruhe, den 10. Jannar 1907. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Honsell. 
Schnäbele. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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