Nr. VI. 119
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 23. Februar 1907.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die freiwillige Gerichts-
barleit im Verhältnis zum Ausland betreffend.
Verorduung.
(Vom 6. Februar 1907.)
Die freiwillige Gerichtsbarkeit im Verhältnis zum Ausland betreffend.
Artikel I.
1. In der Rechtspolizeiordnung vom 23. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 665) wird im Titel II der folgende Abschnitt eingestellt:
XVI. Berhältnisse zum Ausland.
1. Allgemeines.
§ 157 d.
Vormundschaft über minderjährige Ausländer.
1. Nach dem Haager Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom
12. Juni 1902 (Reichsgesetzblatt 1904 Seite 240) bestimmt sich die Vormundschaft über einen
Minderjährigen nach dem Gesetze des Heimatsstaats.
2. In der auliegenden Ubersicht sind die von der Vormundschaft über Minderjährige hau- Am
delnden Vorschriften aufgeführt, welche in denjenigen Staaten gelten, die dem erwähnten Abkommen —
beigetreten sind.)
!) Beigetreten sind außer Deutschland: Belgien, Frankreich, Ilalien, Luxemburg, die Niederlande, Rumänien, Schweden,
die Schweiz und Spanien.
8 1575.
Nachrichten an ausländische Behörden.
1. Falls über einen minderjährigen Badener, über den gemäß Artikel 3 des Haager Vor-
mundschaftsabkommens (§ 157 ) in einem andern Vertragsstaate eine Vormundschaft angeordnet
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