122 VI.
und Papiere, ingleichen der etwa vorhandenen Testamente an die Konsularbehörde vorgeschrieben
ist, diese Aushändigung zu veranlassen.
158 d.
Im Ausland eröffnete Nachlasse.
1. Das ein Testament oder einen Erbvertrag verwahrende Amtsgericht soll nach dessen
Eröffnung, wenn der Nachlaß im Ausland eröffnet ist, von dem Vorhandensein des Testaments
oder Erbvertrags und von dessen erfolgter Eröffnung die nichtdeutsche Verlassenschaftsbehörde
unter Mitteilung einer Abschrift des Eröffnungsprotokolls benachrichtigen.
2. Die Abgabe des Testaments oder Erbvertrags an die letztere findet, soweit nicht in
Beziehung auf einzelne Staaten etwas anderes bestimmt ist!) oder das Justizministerium im
Einzelfall zur Abgabe in Urschrift ermächtigt, nur in beglaubigter Abschrift statt. Soweit sie
in Urschrift erfolgt, ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten.
3. Die Benachrichtigung der nichtdeutschen Behörde erfolgt, insoweit der unmittelbare
Schriftwechsel mit ihr nicht gestattet ist, durch Vermittelung des Ministeriums des Auswärtigen.
1) Artikel 1 der bei 8 158 b angeführten Nachlaßkonvention mit Rußland.
§ 158e.
Rechtshilfeverkehr.
Das Verfahren wegen im Auslande zu bewirkender Zustellungen und im Auslande zu
erledigender Ersuchschreiben der Justizbehörden ist durch das Haager Abkommen zur Regelung
von Fragen des internationalen Privatrechts vom 14. November 1896 (Reichsgesetzblatt 1899
Seite 285) und die Bekanntmachungen des Justizministeriums vom 1. August 1905 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 392) geordnet.
2. Bie einzelnen Länder.
§5 158.
Italien.
1. Am Nachlasse in Deutschland gestorbener Italiener, die weder gesetzliche noch testa-
mentarische Erben hinterlassen, macht der italienische Fiskus ein gesetzliches Erbrecht geltend:
andererseits anerkennt Italien das bezüglich in Italien eröffneter erbloser Nachlässe von
Deutschen dem Fiskus des deutschen Bundesstaates oder des Deutschen Reiches zustehende
Erbrecht.
2. Bei Wahrnehmung der den Notariaten nach Artikel 11 und 12 des Konsularvertrags
mit Italien vom 21. Dezember 1868 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1877 Seite 65 folgende)
obliegenden Verrichtungen, sowie bei sonstigen auf Nachlässe der bezeichneten Arten bezüglichen
Amtshaudlungen sind diese Grundsätze zu berücksichtigen.