Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

VI. 123 
Rußland. 
8 158g. 
Für die Behandlung der Verlassenschaften von im Großherzogtum verstorbenen russischen 
Staatsangehörigen gelten die nachstehenden Vorschriften, welche sich auf die Konvention über 
die Regulierung von Hinterlassenschaften zwischen dem Deutschen Reich und Rußland vom 
12. November 
31. Oktober 
dung, wenn ein außerhalb des Großherzogtums verstorbener Russe im Großherzogtum Ver- 
mögen hinterlassen hat. 
1874 (Reichsgesetzblatt 1875 Seite 136) gründen. Sie finden auch Anwen- 
8 1586b. 
Russische Konsularbehörde. 
Für die Stadt Mannheim ist der dortige Kaiserlich Russische Vizekonsul mit der Besorgung 
der mit dem Vollzuge der deutsch-russischen Nachkaßkonvention zusammenhängenden Geschäfte 
der Konsularbehörde beauftragt. Im übrigen sind die Geschäfte der Konsularbehörde für das 
Großherzogtum der Koaiserlich Russischen Gesandtschaft übertragen. 
8 158i. 
Benachrichtigung der Kaiserlich Russischen Gesandtschaft. 
1. Die Ortsgerichte haben in allen Fällen, in welchen sie von dem Todesfall eines 
russischen Staatsangehörigen Kenntnis erhalten, hiervon unverzüglich dem zuständigen Notariat 
(Nachlaßgericht) Anzeige zu erstatten. Sofort nach Empfang dieser Anzeige hat das Notariat 
(Nachlaßgericht) seinerseits die Kaiserlich Russische Gesandtschaft von dem Sterbfall in Kenntnis 
zu setzen. 
2. Mit der Anzeige der Ortsgerichte, wie mit der Mitteilung des Notariats ist die 
Vorlage des Passes des Verstorbenen und, falls dieser nicht vorgefunden wird, die Nachricht 
von dem Fehlen des Passes zu verbinden. 
3. Die Nachricht von dem Todesfall und die Mitteilung des Passes ist, soweit die Stadt- 
gemeinde Mannheim in Betracht kommt, an den Kaiserlich Russischen Vizekonsul daselbst, soweit 
der übrige Teil des Großherzogtums in Betracht kommt, an die Kaiserlich Russische Gesandt- 
schaft in Karloruhe unmittelbar zu richten. 
4. Durch die vorstehend angeordnete Mitteilung wird die Vorschrift des § 314 der Dienst- 
weisung für die Standesbeamten über die Verpflichtung der Standesbeamten zur Einsendung 
von Registerauszügen nicht berührt, ingleichen nicht die Vorschriften der 88 94 folgende über 
das von den Ortsgerichten zu beobachtende Verfahren, sowie die nachstehend angeführten Vor- 
schriften.
	        
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