124 VI.
158 k.
Siegelung des Nachlasses.
1. Wenn ein russischer Staatsangehöriger im Großherzogtum stirbt, so sind, mag der
Verstorbene sich nur vorübergehend oder bleibend im Großherzogtum aufgehalten haben, nach
Artikel 1 der Nachlaßkonvention zur Sicherung des Nachlasses von Amts wegen diejenigen
Maßregeln zu treffen, welche anzuordnen wären, wenn der Verstorbene Inländer gewesen
wäre. Als solche Sicherungsmaßregeln kommen nach § 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und § 46 des Rechtspolizeigesetzes insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten, die Aufnahme eines Nachlaßverzeichsüsses und die
Bestellung eines Nachlaßpflegers in Betracht.
2. Von der Anordnung der Siegelung ist regelmäßig der russischen Konsularbehörde (8 158 h)
zum Zwecke ihrer Mitwirkung unverzüglich Nachricht zu geben. Nur in dringenden Fällen,
in denen zur Sicherung des Nachlasses die unverzügliche Anlegung der Siegel notwendig
erscheint, und nach Lage der Verhältnisse die Mitwirkung der Konsularbehörde nicht abgewartet
werden kann, darf die Siegelanlegung ohne vorhergehende Benachrichtigung der Konsular-
behörde erfolgen. In diesem Falle muß aber die letztere alsbald von der geschehenen Siegel-
anlegung benachrichtigt werden (Artikel 2 der Konvention, § 158 b). Der Benachrichtigung
der Konsularbehörde ist, wenn dies nicht bereits geschehen ist, der Nationalpaß des Verstorbenen
beizulegen.
3. Wenn die russische Konsularbehörde (§ 1581) auf die ihr zugegangene Mitteilung
dem Notariat zu erkennen gibt, daß sie zu der Siegelung einen Vertreter zu entsenden beab-
sichtige, so hat das Notariat die Siegelung an seinem Sitz stets, an anderen Orten, soweit
irgend tunlich, selbst vorzunehmen.
158 1.
Verzeichuung und Erhaltung des Nachlasses.
1. Vom Termin zur Inventarerrichtung ist die Konsularbehörde zum Zwecke ihrer Mit-
wirkung stets rechtzeitig zu benachrichtigen.
2. Wenn am Sterbeort weder die russische Konsularbehörde noch ein Angehöriger des
Verstorbenen, dem die Sorge für die Erhaltung des Nachlasses bis zu dessen Aushändigung
an die Konsularbehörde überlassen werden kann, vorhanden ist, so wird zu diesem Zweck das
Geeignete vorzukehren, nach Umständen auch ein Nachlaßpfleger zu bestellen sein (§ 1960
Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
lösm.
Mitteilung von Abschriften.
Von dem Siegelungs= und Ermittlungsprotokoll (§5 119) und ebenso von dem Inventar (8 137)
hat das Notariat der Konsularbehörde binnen kürzester Frist beglaubigte Abschriften zu übermitteln.