Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

VI. 129 
2. Diese beiden Zeugen müssen die Verwandtschaftsverhältnisse des Erblassers aus eigener 
Wissenschaft dergestalt bekunden, daß daraus erhellt, welche Verwandte desselben gesetzlich erb- 
berechtigt, sowie daß nähere oder gleichnahe Verwandte nicht vorhanden sind. Dabei ist 
a. der Name, das Alter, der Stand und das Gewerbe der Erben (Familiennamen und 
von den Vornamen zweckmäßigerweise nur der sogenannte Rufname); 
b. der Name sowie Ort und Tag des Todes der vor oder nach dem Erblasser ver- 
storbenen nächsten Angehörigen desselben anzugeben. 
3.Die Zeugen haben gleichzeitig die Tatsachen oder Umstände, auf welchen ihre Kenntnis 
beruht, z. B. persönliche Bekanntschaft, langen und nahen Verkehr mit der Familie des Ver- 
storbenen, Kenntnis von Eintragungen in den Standesbüchern u. s. w. zu bekunden. 
4. Die Tatsache, ob der Erblasser in den Vereinigten Staaten verehelicht war und Kinder 
hinterlassen hat, wird in der Regel von hierländischen Zeugen nicht bestätigt werden können. 
In solchen Fällen sind diese Verhältnisse in der zur Vorlage an die amerikanischen Behörden 
bestimmten Erblegitimationsurkunde zu übergehen, und es ist vielmehr bei Einsendung dieser 
Urkunde anzugeben, was hierüber den Beteiligten bekannt ist und wer etwa in Amerika über 
die dortigen Verhältnisse des Erblassers Aufschluß erteilen kann. Dies ist namentlich dann 
erforderlich, wenn die Angelegenheit nicht schon bei einem deutschen Konsulate in der Union 
anhängig ist. 
5. Die Erbfolgeordnung richtet sich nach den besonderen Gesetzen des betreffenden Unions- 
staates. In vielen Staaten gehen Witwe und Kinder den Eltern, diese den Geschwistern und 
die Geschwister den übrigen Seitenverwandten mit ausschließlichem Erbrecht vor. In allen 
Unionsstaaten haben jedoch halbbürtige Verwandte gleiches Erbrecht neben den vollbürtigen 
Verwandten. 
§ 158 v. 
Inhalt und Form der Vollmacht. 
1. Die Vollmacht ist nach einem der beiden anliegenden Formulare auszufertigen, je Jormnt 16 
nachdem es sich um gesetzliche oder um Erbfolge kraft letztwilliger Verfügungen handelt: die — 
hierzulande gebräuchlichen Vollmachtsformulare sind ungeeignet. 
2. Wenn die Beteiligten die Vollmacht nicht einem etwaigen Bekannten in Amerika über- 
tragen wollen, so ist sie in blanco auszustellen; sie muß die Befugnis der Substitution und 
des Widerrufs der Substitution ausdrücklich enthalten; sie muß vor einer Siegel führenden 
Behörde unter Zuziehung zweier mitunterzeichnender Zeugen aufgenommen werden. 
* 158 w. 
Verfahren bei Aufnahme von Erblegitimation und Vollmacht. 
1. Erblegitimation und Vollmacht muß mit den Originalunterschriften aller bei der 
Aufnahme mitwirkenden Interessenten, Zeugen und Beamten versehen sein. Interessenten und 
19.
	        
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