Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

134 VI. 
Vollmacht zur Hebung eines durch Testament ausgesetzten Erbteiles oder Legates 
In der Testamentssache des am ten 19 zu 
im Staate verstorbenen N. N. bevollmächtige 
ich hiermit den zu , mich zu vertreten 
und das mir in dem Testamente des Verstorbenen ausgesetzte Erbteil (Legat) von dem Testaments- 
vollstrecker zu fordern, in Empfang zu nehmen, darüber zu quittieren und meine diesfälligen 
Rechte kraft und in Gemäßheit der Gesetze des genannten Staates 
geltend zu machen und zu wahren. Auch erteile ich meinem Mandatar Substitutions- und 
Revokationsbefugnis. 
Formular 17 
zu Rechtspolizeiordnung § 159 „.
	        
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