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teilnahme am praktischen Dienst gestattet werden. Immerhin ist aber auch hier zu verlangen,
daß der größte Teil der Arbeitszeit der praktischen Tätigkeit bei der beschäftigenden Stelle
gewidmet wird.
14.
1. Die einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes sind in der unter § 4 Absatz 1 der Beschäftigung
landesherrlichen Verordnung vom 10. Oktober 1906 bezeichneten Reihenfolge zu erledigen. un den.
Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Ministeriums der Finanzen zulässig. schnitten des
2. Während des ersten Abschnitts, wovon mindestens neun Monate bei einer badischen Vorberei-
Staatsstelle zuzubringen sind, hat der Baupraktikant au der Bearbeitung von Bauentwürfen 1119 diensten.
mit Handskizzen und Einzelzeichnungen in großem Maßstab, von Kostenüberschlägen und Er-
läuterungsberichten sich zu beteiligen, des weiteren mit den Bestimmungen des Verdingungs-
wesens und der bei Bauten vorkommenden Buchführung und Rechnungslegung sich vertraut
zu machen, bei der Absteckung von Bauwerken, der Ausführung von Flächen= und Höhen-
messungen mitzuwirken und endlich bei sich bietender Gelegenheit und durch öfteren Besuch
von Bauplätzen und Werkstätten über die wichtigeren Vorgänge beim Baubetrieb sich zu unter-
richten. Das Endziel des ersten Abschnitts ist als erreicht anzusehen, wenn der Baupraktikant
genügend vorbereitet erscheint, um eine kleine Bauausführung selbständig zu übernehmen.
3. Die Beschäftigung des Baupraktikanten in dem zweiten Ausbildungsabschnitt hat
tunlichst in allen Abschnitten der Ausführung eines Baues zu erfolgen und ihn mit den Rechten
und Pflichten des Baubeamten den Unternehmern und den Arbeitern gegenüber vertraut zu
machen. Die unmittelbare Teilnahme an den Anordnungen zur Einleitung und Ausführung
von Bauten, insbesondere auch durch Anfertigung der vorkommenden schriftlichen Arbeiten, durch
die Bearbeitung von Einzelheiten und wichtigen Teilen der Bauwerke sowie durch Überwachung
der Bauarbeiten und Prüfung der angelieferten Banstoffe soll den Praktikanten in den Stand
setzen, als Endziel des zweiten Abschnitts Bauten selbständig zu leiten und die Beschaffenheit
der Baustoffe und die Leistungen der Handwerker sicher zu beurteilen.
4. Im dritten Ausbildungsabschnitt haben die Baupraktikanten behufs Einführung
in den Verwaltungsdienst mit den Einrichtungen des Dienstes eines Bauinspektors und allen
vorkommenden Dienstgeschäften, mit den Bestimmungen der Baupolizei und der Arbeiterfürsorge-
gesetze und den für den Dienstbetrieb ergangenen allgemeinen Verfügungen sich bekannt zu
machen sowie im Entwerfen von Berichten, Gutachten und sonstigen dienstlichen Schriftstücken
sich zu üben. Bei den bautechnischen Referenten der Ministerien sind die Praktikanten zu den
dort vorliegenden Arbeiten auf dem Gebiet der Verwaltung und der Technik sowie der tech-
nischen Revision heranzuziehen.
15.
1. Im ersten Jahr des Vorbereitungsdienstes ist die Beschäftigung der Praktikanten in Dienstbezige.
der Regel unentgeltlich; im zweiten und dritten Jahr können sie gegen Vergütung beschäftigt
werden, soweit bei den Dienststellen Bedarf an technischen Hilfskräften vorhanden ist, deren
Stelle die Praktikanten auszufüllen befähigt sind.