Nr. VIII. 147
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 8. März 1907.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: Den Landesgesundheitsrat betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 24. Februar 1907.)
Den Landesgesundheitsrat betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen unter Aufhebung Unserer Ver-
ordnung vom 19. März 1882, die Errichtung eines Landesgesundheitsrats betreffend (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 36), wie folgt:
§ 1.
Zur Beratung des Ministeriums des Innern in Angelegenheiten der öffentlichen Gesund-
heitspflege wird ein Landesgesundheitsrat errichtet.
Derselbe besteht aus:
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den zur Mitwirkung bei der öffentlichen Gesundheitspflege berufenen technischen
Referenten des Ministeriums des Innern,
einem von dem Ministerium des Innern zu bezeichnenden Kollegialmitgliede der Ober=
direktion des Wasser= und Straßenbaues,
. den Vorständen der hygienischen Institute der Universitäten Heidelberg und Freiburg,
jie einem von den medizinischen Fakultäten der Universitäten Heidelberg und Freiburg
sowie dem Senate der Technischen Hochschule in Karlsruhe gewählten Mitglied,
5. drei von der Arztekammer und je einem von der Zahnärzte-, Tierärzte= und Apotheker=
kammer gewählten Mitgliede,
zwei Mitgliedern aus den Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, von denen
eines von den Vertretern der Arbeitgeber, das andere von den Vertretern der Arbeit-
nehmer im Ausschusse der Landesversicherungsanstalt Baden gewählt wird,
den von dem Ministerium des Innern ernannten Mitgliedern.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 22