148 VIII.
Die Wahl und die Ernennung der Mitglieder erfolgt auf vier Jahre, jeweils nach der
Erneuerung der in Ziffer 5 genannten Standesvertretungen.
82.
Der Landesgesundheitsrat hat die Aufgabe, in wichtigen Angelegenheiten der öffentlichen
Gesundheitspflege beratend mitzuwirken, insbesondere über Entwürfe zu hierauf bezüglichen
Gesetzen und Verordnungen gutächtliche Außerungen abzugeben, sowie Wünsche und Beschwerden
zur Kenntnis des Ministeriums zu bringen.
Auch kann das Ministerium des Innern über einzelne Vorkommnisse, Einrichtungen und
Veranstaltungen das Gutachten des Landesgesundheitsrats oder einzelner Mitglieder des-
selben erheben.
§ 3.
Der Landesgesundheitsrat wird je nach Bedarf und wenigstens einmal alle vier Jahre
durch das Ministerium des Innern einberufen.
Zur Beratung eines einzelnen Gegenstandes können vom Ministerium des Innern auch
einzelne Mitglieder des Landesgesundheitsrats für sich gesondert einberufen werden.
84.
Der Vorsitzende des Landesgesundheitsrats wird, wenn der Präsident des Ministeriums
des Innern nicht selbst den Vorsitz übernimmt, von diesem bezeichnet.
Zu den Sitzungen des Landesgesundheitsrats werden diejenigen Räte des Ministeriums
des Innern zugezogen, deren Beteiligung für zweckmäßig erachtet wird.
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, behufs Beratung einzelner Fragen zu
den Sitzungen des Landesgesundheitsrats auch solche Sachverständige beizuziehen, die nicht
Mitglieder des Landesgesundheitsrats sind.
§ 5.
Die Einladung zu den Sitzungen des Landesgesundheitsrats wird den Mitgliedern in
der Regel zwei Wochen und die Tagesordnung der zur Beratung zu stellenden Gegenstände
in der Regel mindestens acht Tage vor dem Tage der Sitzung mitgeteilt.
Mitglieder des Landesgesundheitsrats, welche einen Gegenstand auf die Tagesordnung
der Sitzung bringen wollen, haben diesen spätestens acht Tage vorher bei dem Ministerium
des Innern anzumelden.
lber die Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen, aus welchem der Gang der Ver-
handlungen und die gutachtlichen Außerungen des Landesgesundheitsrats. eintretendenfalls
auch die Anschauungen der Minderheit zu ersehen sind.
Jedes Mitglied des Landesgesundheitsrats ist berechtigt, seine Ansichten schriftlich zu
Protokoll zu geben.