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hafteten oder durch andere Umstände ein Hindernis entgegengetreten ist. An Stelle barer
Erstattung des Wertes eines mitgegebenen Kleidungsstücks kann das Kleidungsstück zurück-
gegeben werden; für die Abnutzung von Kleidungsstücken ist Ersatz nicht zu leisten.
Zu den zu erstattenden baren Auslagen gehören nur die mit dem Ablieferungs= oder
Strafvollstreckungsverfahren selbst verbundenen Kosten, nicht die nebenbei durch Zustellungen
oder Korrespondenzen entstehenden Auslagen (Zustellungsgebühren, Postgebühren und der-
gleichen).
Im übrigen werden die durch die Erledigung der Ersuchen um Rechtshilfe erwachsenden
Auslagen nicht erstattet. Der Betrag dieser Auslagen wird der ersuchenden Behörde mit-
geteilt. Das Recht der ersuchenden Behörde, die Auslagen von der zahlungspflichtigen Partei
einzuziehen, bleibt unberührt.
3. Soweit die Tätigkeit der ersuchten Behörde über den Gegenstand des bei der ersuchenden
Behörde anhängigen Verfahrens hinausgeht, bleibt das Recht der ersuchten Behörde, Kosten
und Abgaben von der zahlungspflichtigen Partei zu erheben, unberührt.
4. Die Fälle, in welchen ein Gerichtsvollzieher unmittelbar oder durch Vermittelung des
Gerichtsschreibers mit der Beitreibung einer Geldstrafe oder einer Geldstrafe und der durch das
Strafverfahren entstandenen Kosten von der Justizbehörde eines anderen Bundesstaates
beauftragt wird (§§ 161, 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes), werden durch die vorstehenden
Grundsätze nicht berührt. Die Gebühren und Auslagen sind vielmehr in solchen Fällen von
der auftraggebenden Behörde zu zahlen.
Iz. Die vorstehenden Grundsätze gelten für die den bürgerlichen Gerichten durch Reichs-
gesetz oder Landesgesetz übertragenen Angelegenheiten der streitigen oder freiwilligen Gerichts-
barkeit einschließlich der Grundbuchsachen. Für die durch Reichsgesetz den Gerichten übertragenen
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Grundbuchsachen gelten sie auch dann,
wenn dafür nach den in Betracht kommenden Landesgesetzen andere als gerichtliche Behörden
zuständig sind. Im übrigen finden sie auf diejenigen Sachen, für welche die Zuständigkeit
landesrechtlich geregelt ist, uur Anwendung, wenn die Sache gemäß den Gesetzen des Staates,
von dem das Ersuchen ausgeht, vor die Gerichte gehört. Voraussetzung ihrer Anwendung in
allen Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, daß die Erledigung des Ersuchens durch eine
gerichtliche Behörde erfolgt.
C. Auf Anträge und Erklärungen, die gemäß § 11 des Reichsgesetzes über die Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Protokoll eines Gerichtsschreibers in Angelegen-
heiten erfolgen, für welche die Behörden eines anderen Bundesstaats zuständig sind, finden die
vorstehenden Grundsätze entsprechende Anwendung.
II. A. Vollstreckung einer auf Grund von § 79 des Strafgesetzbuchs oder § 492 der Strafprozeßordnung
erkannten Gesamtstrafc, falls die Einzelstrafen von Gerichten verschiedener Bundesstaaten festgesetzt sind.
1. Sind bei der gemäß dem Beschlusse des Bundesrats vom 11. Juni 1885 (Zentral=
blatt für das Deutsche Reich Seite 270) erfolgenden Vollstreckung einer Gesamtstrafe mehrere
Bundesstaaten mit einem gleichen Höchstbetrag an der Gesamtstrafe beteiligt, so werden die