Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

X. 155 
Kosten der Strafvollstreckung, als welche indes nur bare Auslagen in Rechnung gestellt werden 
sollen, von den mehreren höchstbeteiligten Staaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen 
findet eine Erstattung der Kosten nicht statt (Nr. 4 des angeführten Beschlusses). 
2. Im Falle einer die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigenden Gesamtstrafe erhält 
der sie auf Grund des § 163 des Gerichtsverfassungsgesetzes vollstreckende Staat die nach 
§ 165 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu erstattenden Auslagen von demjenigen Staate ersetzt, 
der die Vollstreckung gemäß dem Beschlusse vom 11. Juni 1885 zu übernehmen hätte (Nr. 5 
des angeführten Beschlusses). 
3. Wird die in einem Bundesstaat in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe demnächst in eine 
Gesamtstrafe einbezogen, deren Vollstreckung von einem anderen Bundesstaate zu übernehmen 
ist, so findet eine Erstattung von Kosten für die Vollstreckung der in die Gesamtstrafe einbe- 
zogenen Einzelstrafe nicht statt. 
4. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Übernahme der Strafvollstreckung in einer 
dem ordnungsmäßigen Gange der Geschäfte nicht entsprechenden Weise verzögert worden sein 
sollte, bleibt eine Verständigung der beteiligten Bundesstaaten darüber vorbehalten, inwieweit 
eine Erstattung der Kosten der Strafvollstreckung stattzufinden hat. 
B. Vollstreckung militärgerichtlich erkannter Gesamtstrafen, an welchen verschiedene Bundesstaaten 
beteiligt sind, durch bürgerliche Behörden. 
Sind bei der Vollstreckung einer gegen eine Militärperson erkannten Gesamtstrafe mehrere 
Bundesstaaten mit einem gleichen Höchstbetrag an der Gesamtstrafe beteiligt, so werden die 
Kosten der Strafvollstreckung von den mehreren höchstbeteiligten Staaten zu gleichen Teilen 
getragen; als Kosten werden jedoch nur bare Auslagen in Rechnung gestellt. Im übrigen 
findet eine Erstattung von Kosten nicht statt. 
III. Vollstreckung der Untersuchungshaft. 
1. Wird ein in Untersuchungshaft genommener Beschuldigter zum Zwecke der Strafver- 
folgung an einen anderen Bundesstaat abgeliefert, so hat dieser die durch die Untersuchungs- 
haft und die Ablieferung entstandenen Kosten dem abliefernden Staate zu ersetzen. Auf den 
Umfang der zu erstattenden Kosten finden die unter 1 A Nr. 2 aufgestellten Grundsätze ent- 
sprechende Anwendung. 
2. Auch wenn es nicht zur Ablieferung kommt, findet eine Erstattung der Kosten gemäß 
Ziffer 1 statt, sofern die Untersuchungshaft oder ihre Fortdauer auf Antrag der Staats- 
anwaltschaft des anderen Bundesstaats angeordnet worden oder die Anordnung durch das 
Gericht des anderen Bundesstaats erfolgt ist. 
IV. Untersuchungshandlungen gemäß § 160 der Strafprozeßordnung. 
Gehört in den Fällen des § 160 der Strafprozeßordnung das Gericht, welches die Unter- 
suchungshandlung vornimmt, einem anderen Bundesstaat als die das vorbereitende Verfahren
	        
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