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leitende Behörde an, so findet eine Erstattung der Kosten, welche durch die Vornahme der
beantragten Untersuchungshandlung entstanden sind, nicht statt.
Der Betrag der Kosten wird der antragstellenden Behörde mitgeteilt. Das Recht dieser
Behörde, die Kosten von der zahlungspflichtigen Partei einzuziehen, bleibt unberührt.
V. Einziehung von Kosten auf Ersuchen der Behörde eines anderen Bundesstaats.
A. 1. Wird zum Zwecke der Einziehung von Kosten, welche in den Angelegenheiten der
streitigen Gerichtsbarkeit entstanden sind, Beistand zwischen den Behörden verschiedener Bundes-
staaten gewährt, so findet eine Erstattung der durch die Beistandsleistung entstandenen Kosten
nicht statt (vergleiche § 4 Absatz 2 der Anweisung des Bundesrats vom 23. April 1880,
Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 278).
2. Als durch die Beistandsleistung entstanden sind auch die Kosten für einen von dem
ersuchten Bundesstaat im Verwaltung gsverfahren herbeigeführten Offenbarungseid sowie
für die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen der Kosten und für deren demnächstige
Löschung anzusehen. Dagegen erstreckt sich die Beistandsleistung nicht auf die Vertretung in
Rechtsstreitigkeiten, die Dritten gegenüber durch das Zwangsvollstreckungsverfahren veranlaßt
werden, oder auf die Vertretung in Konkursen; ist jedoch ein Termin in einem anderen
Bundesstaate wahrzunehmen, so ist auf Ersuchen ein Beamter dieses Bundesstaats mit der
Wahrnehmung des Termins auf Grund einer Vollmacht der ersuchenden Behörde zu beauf-
tragen; in diesem Falle sind die durch die Wahrnehmung des Termins entstehenden baren
Auslagen zu erstatten.
3. Das von der ersuchten Behörde mit den Kosten eingezogene Porto für das Ersuchungs-
schreiben ist der ersuchenden Behörde nicht zu erstatten (Nr. 3 der Bekanntmachung des Bundes-
kanzlers vom 29. August 1870, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen den
Behörden verschiedener Bundesstaaten — Bundesgesetzblatt Seite 514 —).
4. Bei Einziehung der Kosten hat die ersuchte Behörde neben dem Ubersendungsporto
auch das etwa erwachsende Bestellgeld für die Zahlungsübermittelung an den ersuchenden Staat
einzuziehen.
"B. Wegen der Einziehung von Kosten, welche dem anderen Bundesstaat in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in Grundbuchsachen entstanden sind, gelten dieselben Vor-
schriften wie bezüglich der Kosten in Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit. Die
Grundsätze zu 1B Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
VI. Schlußbestimmungen.
1. Soweit nach den vorstehenden Grundsätzen Kosten erstattet werden, sind für ihre
Berechnung die in dem erstattungsberechtigten Staate geltenden Vorschriften maßgebend.
2. Als Bundesstaat im Sinne der vorstehenden Grundsätze gilt auch das Reichsland
Elsaß-Lothringen.