Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

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3. Die Vorschriften über die Zuziehung von Sachverständigen, die in einem anderen 
Bundesstaate wohnen, bleiben unberührt. 
4. Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle Sachen zur Anwendung zu bringen, in denen 
die Rechtshilfe oder sonstige Beistandsleistung am 1. April 1907 noch nicht oder nicht voll- 
ständig geleistet war. 
Karlsruhe, den 9. März 1907. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. or Arnold 
F. rnold. 
Verordnung. 
(Vom 6. März 1907.) 
Die Straßenpolizei betreffend. 
Auf Grund des § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches wird die Straßenpolizei- 
ordnung vom 12. Mai 1882 in der durch die Verordnungen vom 19. Dezember 1884, 
25. November 1889, 24. März und 2. August 1893 und 5. Januar 1905 bewirkten Fassung 
mit Wirkung vom 1. Mei d. J. wie folgt ergänzt: 
J. 
Der § 13 erhält folgenden Zusatz: 
§ 13 a. 
Bezeichnung der Eigentümer an den Fuhrwerken. 
An jedem nicht ausschließlich durch Menschenkraft bewegten und seiner Bestimmung nach 
nicht lediglich zur Beförderung von Personen dienenden Privatfuhrwerk muß beim Gebrauch 
auf öffentlichen Wegen jeder Art der Eigentümer nach Vor= und Familiennamen und Wohnort, 
oder nach der Firma und deren Sitz bezeichnet sein. Besitzt ein Eigentümer mehrere Fuhrwerke 
besagter Art, so muß ein jedes noch mit einer besonderen Nummer versehen sein. 
Die Bezeichnung ist auf der linken Seite des Fuhrwerks selbst oder auf einer daran 
befestigten Tafel in deutlicher und unverwischbarer Schrift derart anzubringen, daß sie stets 
gut lesbar ist. 
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind solche Fuhrwerke: 
a. die dem Betriebe der Landwirtschaft zwischen den Wirtschaftsgebäuden und denjenigen 
Grundstücken des Fuhrwerksbesitzers dienen, welche in der nämlichen oder in anstoßenden 
Gemarkungen gelegen sind; 
b. die unter die Verordnung vom 20. September 1906, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen 
betreffend, fallen.
	        
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