XI. 161
von seiten seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen
und bei Rhein
Allerhöchstihr
Geheimer Staatsrat Krug von Nidda,
Ministerialrat Freiherr von Biegeleben,
Geheimer Oberbaurat Imroth,
Ministerialrat Dr. Usinger
zusammengetreten und haben vorbehaltlich Allerhöchster Ratifikation nachstehende Übereinkunft
abgeschlossen:
Artikel l.
1. Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung sind übereingekommen,
die von Kostheim bis Offenbach bereits ausgeführte Kanalisierung des Mains nunmehr bis
Aschaffenburg fortzusetzen, nach erfolgter Herstellung der Kanalisierungswerke deren Betrieb zu
übernehmen sowie dieselben nebst dem Fahrwasser auf dem kanalisierten Strome zu unterhalten.
Hierbei übernimmt die Königlich Preußische Regierung die Kanalisierung der Strecke Offenbach—
Hanau und die Königlich Bayerische Regierung die Kanalisierung der Strecke Hauau—
Aschaffenburg.
2. Als Grenze für die beiderseitigen Arbeitsgebiete wird die Eisenbahnbrücke Hanau
Klein-Steinheim bestimmt.
3. Die Großherzoglich Badische und die Großherzoglich Hessische Regierung erteilen zur
Ausführung des vorbezeichneten Unternehmens ihre Zustimmung.
Die Fortsetzung der Kaualisierung erfolgt in der Weise, daß das Fahrwasser eine
Mindesttiefe von 2,6 Meter erhält und daß die neuen Strecken auch im übrigen den unteren
Strecken in Bezug auf die zulässige Schiffsgröße nicht nachstehen.
5. Die Schleusen sollen so verteilt werden, daß auf die Strecke Offenbach—Hanau zwei
und auf die Strecke Hanau Aschaffenburg vier Schleusen treffen.
Die Schleusen und zugehörigen Wehre werden demnach an die nachbezeichneten Ortschaften
zu liegen kommen: Mainkur, Kesselstadt, Krotzenburg, Großwelzheim, Kleinostheim und
Mainaschaff.
6. Die Schleusen sollen eine Länge von 300 Meter (317,2 Meter von Drempelspitze zu
Drempelspitze) mit einem mittleren Haupte zum Abschluß einer für sich allein zu benutzenden
lleinen Kammer (von 100 Meter Länge) sowie 12 Meter Tor= und Sohlen-Breite erhalten. Die
Schleusenwände sollen im Verhältnisse von 1:1 geböscht und mit tunlichst glatter Oberfläche
versehen sein.
7. Die Wehre erhalten Flutöffnungen und Schiffahrtsöffnungen, Floßschleusen und
Fischpässe.
S. Die festen Wehrrücken der Schiffahrtsöffnungen sind so tief zu legen, daß die in der
Übereinkunft vom 6. Febrnar 1846 vorgesehene Mindesttiefe über denselben bei niedergelegtem
Wehre vorhanden ist.
25.