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2. Die unternehmenden Regierungen sind verpflichtet, wegen aller Schäden, welche durch
die Anlage und den Betrieb der Kanalisierungswerke, insbesondere auch infolge Hebung des
Wasserspiegels, durch Ansteigen des Grundwassers und Überstauung Privaten, Gemeinden und
Korporationen u s. w. zugefügt werden sollten, die Vertretung nach Maßgabe der im
Territorialstaate geltenden Gesetze zu übernehmen. Unter diese Bestimmung fallen auch
Ansprüche wegen Veränderung von Leinpfaden, Straßen und Landestellen sowie wegen Beein-
trächtigung von Fähranstalten.
Artikel V.
Die Bestimmung darüber, welche Arbeiten zum Zwecke der Unterhaltung der Kanalisierungs-
werke und des Fahrwassers auszuführen sind, steht für die Strecke Offenbach—Kahl der
Königlich Preußischen und für die Strecke Kahl—schaffenburg der Königlich Bayerischen
Regierung zu; die Wünsche der anderen Mainuferstaaten sollen dabei jedoch tunlichst berück-
sichtigt werden. Auf der Strecke Hanau- Kahl hat die Königlich Preußische Regierung den
Wünschen der Königlich Bayerischen Regierung zu entsprechen.
Artikel VI.
Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung werden die Benutzung
der neukanalisierten Strecken zur Tauerei wie bisher gestatten und werden Sorge tragen,
daß die Kanalisierungswerke in einer den Betrieb der Tanuerei möglichst wenig erschwerenden Weise
hergestellt werden.
Artikel VII.
Die unternehmenden Regierungen werden darauf Bedacht nehmen, daß der Verkehr der
Flöße und Schiffe, einschließlich der den Main regelmäßig befahrenden Dampfschiffe, durch
die zu errichtenden Kanalisierungsanlagen möglichst ungehemmt bleibe.
Artikel VIII.
Den Territorialstaaten verbleibt in Ansehung der auf ihrem Gebiete gelegenen Strom-
strecken die Landeshoheit.
Demgemäß sind als Hoheitszeichen diejenigen des Staates anzuwenden, auf dessen Gebiet
die Hoheitszeichen errichtet werden.
Artikel IX.
I. Über die gewöhnliche und außergewöhnliche Schleusensperre sowie über den Schiffs-
und Floßverkehr auf den neukanalisierten Stromstrecken werden die erforderlichen Anordnungen
von derjenigen Regierung, welche die Unterhaltung betätigt, im Einverständnisse mit den
Regierungen der anderen Mainuferstaaten getroffen. Bevorzugungen irgend welcher Art
bezüglich der Schiffahrt oder der Flößerei eines der beteiligten Staaten sind dabei ausgeschlossen.