XI. 165
Artikel XIV.
Die Genehmigung der gesetzgebenden Körperschaften bleibt, soweit solche erforderlich ist,
vorbehalten.
Artikel XV.
Die Ratifikationen dieser Übereinkunft sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt
werden. 4
Dessen zu Urkund ist diese Ubereinkunft vierfach ausgefertigt.
So geschehen und vollzogen Berlin, den 21. April 1906.
für Baden: KAür Bayern:
Straub. von Lößl.
Heintze. von Sörge
Brenner.
Für Preußen: Breunig.
Holle. UDr. Graßmann.
Peters.
Szyskowitz Für gessen:
Roeder. Krug von Nidda.
Bounenberg. Freiherr von Biegeleben.
von Baumbach. Imroth.
von Vartsch. Usinger.
Bekanntmachung.
(Vom 12. März 1907.)
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend.
Wegen Fortdauer der Senchengefahr wird das zurzeit bestehende Verbot des Handels
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906 Nr. XI Seite 91
beziehungsweise NXXVI Seite 359) bis zum 1. Oktober d. J. verlängert.
Karlsruhe, den 12. März 1907.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.
Krems.
Dr. Fecht.
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogekl in Korlsruhe.