Rechtspolizeiordnung.
(Vom 1. März 1907.)
Titel I.
Allgemeine Vorschriften über das behördliche Verfahren und Zuständigkeits-
bestimmungen.
I. Gemeinsame Vorschriften für Gerichte und Notare.
5! (I!.
Offentlichkeit.
1. Die Verhandlungen der Gerichte und Notare sind nicht öffentlich.
2. Der Zutritt zu denselben kann einzelnen Personen von dem die Verhandlung leitenden
Beamten gestattet werden. Einer Anhörung der Beteiligten bedarf es nicht.
3. Die Anwesenheit der Justizaufsichtsbeamten wird durch die Vorschrift des Absatzes I
nicht ausgeschlossen.
*2 (2).
Termine.
1. Auf Sonntage und allgemeine Feiertage sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.
2. Die Bekanntgabe der Termine an die Beteiligten soll, auch soweit Ladungsfristen nicht
vorgeschrieben sind, so zeitig geschehen, daß sie, soweit notwendig, auf die Verhandlung sich
vorbereiten können.
3. Auf Antrag können Termine verlegt werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht
sind. Die Verlegung kann auch von Amts wegen erfolgen.
83 6).
Geuehmigung, Ermächtignug und Zustimmung zu Rechtsgeschäften in zweifelhaften Fällen.
1. Wenn beim Amtsgericht als Vormundschaftsgericht Genehmigung, Ermächtigung oder
Zustimmung zu Rechtsgeschäften erbeten wird und das Gericht die gesetzliche Notwendigkeit
derselben verneint, jedoch wegen der Zweifelhaftigkeit des Falles deren Bejahung in einem etwa
nachfolgenden Rechtsstreite möglich erscheint, kann das Gericht gleichwohl eine sachliche Prüfung
eintreten lassen, um auf deren Grund zu erwägen, ob nicht die Genehmigung u. s. w.
fürsorglich („soweit erforderlich“) zu erteilen ist.