Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung. Titel I. Allg. Vorschriften. 6 
2. Das gleiche gilt, wenn das Vormundschaftsgericht um Ersetzung der Zustimmung oder 
Ermächtigung eines Anderen zu Rechtsgeschäften angegangen ist. 
3. Die Bestimmungen der Absätze ! und 2 finden auch auf die Notare Amvendung, 
soweit diese vermöge landesgesetzlicher Vorschrift an Stelle des Vormundschaftsgerichts zur 
Entscheidung berufen sind. 
Hffentliche Bekanntmachungen. 
84 (5). 
1. Offentliche Bekanntmachungen der Gerichte sind, soweit nicht etwas Anderes bestimmt 
ist, in die Karlsruher Zeitung und anßerdem, soweit sie von dem Amtsgerichte ausgehen, in 
das amtliche Verkündigungsblatt des Bezirks einmal einzurücken. 
2. Nebstdem soll der Aushang an der Gerichtsstelle während zweier Wochen bewirkt und 
soll eine Bescheinigung über die Tage der Anheftung und der Wiederabnahme des ausgehängten 
Schriftstücks zu den Akten gebracht werden. 
3. Die von dem Richter angeordnete öffentliche Bekanntmachung wird nach Maßgabe 
dieser Anordnung von dem Gerichtsschreiber ausgeführt. 
4. Bei Einrückungen ist behufs Kostenersparung auf knappe Fassung Bedacht zu nehmen. 
Auch ist die äußere Form so einzurichten, daß der Abdruck möglichst wenig Raum einnimmt. 
1. Die vom Notariat ausgehende öffentliche Bekanntmachung ist vom Notar zu unter- 
zeichnen. 
2. Der Aushang erfolgt an der Notariatstafel. Die Beurkundung über die Dauer des 
Aushangs liegt dem (ersten) Kanzleibeamten ob. 
3. Im übrigen finden auf die öffentlichen Bekanntmachungen der Notariate die Vor- 
schriften des § 4 entsprechende Anwendung. 
§5 6 (0). 
Tabellen. 
Bei den Gerichten und Notariaten sind Tabellen über die bei denselben anhängig ge- 
wordenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Rechtspolizeitabellen) zu führen. 
§ 7 (7). 
Aussertigungen, Auszüge, Zengnisse, Bescheinigungen. 
1. Die amtshalber zu übermittelnden Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen sind, auch 
wenn sie Privatpersonen zugehen, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, von dem Richter 
oder Gerichtsvorsitzenden, nicht von dem Gerichtsschreiber, zu unterzeichnen. 
2. Das gleiche gilt bezüglich der den Beteiligten auf Ansuchen zu erteilenden Auszüge, 
Zeugnisse und Bescheinigungen.
	        
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