7 l. Gemeinsame Vorschriften für Gerichte u. Notare.
3. Die von dem Notar zu erteilenden Ausfertigungen, Auszüge, Zeugnisse, Bescheinigungen
und Abschriften sind von demselben zu unterzeichnen.
4. Wenn der Gegenstand einer vom Gericht oder Notariat ausgestellten Bescheinigung,
welche den Beteiligten ausgefolgt wird, dem Inhalt gerichtlicher oder notarieller (insbesondere
nachlaßgerichtlicher) Akten entnommen ist oder auf diese Bezug hat, ist zu diesen Akten eine
Fertigung der Bescheinigung zu bringen.
§ 8.
Doppelurschriften.
1. Von der Urschrift einer Urkunde sind auf deren Verlangen mehrere Fertigungen
(Doppelurschriften) herzustellen.
2. Bei der Doppelurschrift sind dieselben Förmlichkeiten wie bei der (Haupt-) Urschrift
zu beobachten. Sie ist in der Überschrift als solche zu bezeichnen und mit dem Dienstsiegel
zu versehen. Auf der (Haupt-) Urschrift soll vermerkt werden, für wen und in welcher
Anzahl Doppelurschriften gefertigt wurden.
§9 (8).
Ausfolgung von Urschriften an die Beteiligten.
Die nachstehenden von Gerichten oder Notaren aufgenommenen Urkunden sind auf Ver-
langen an die Beteiligten, an deren Vertreter oder an andere von ihnen bezeichnete Stellen
in Urschrift auszufolgen:
1. Urkunden über Erklärungen, durch welche eine Einwilligung, Ermächtigung oder Ge-
nehmigung erteilt wird;
2. Urkunden über Vollmachten;
3. Urkunden über Anerkennungen, üÜbertragungen, Anfechtungs-, Kündigungs-, Widerrufs-
und Rücktrittserklärungen, sowie über andere einseitige Erklärungen, welche die Anderung
eines bestehenden Rechtsverhältnisses bezwecken;
4. Beglaubigungen von Unterschriften, von Urkunden, von Abschriften und Auszügen;
5. Wechselproteste;
6. Urkunden über Erklärungen, welche eine Anmeldung zum Zwecke der Eintragung in
das Handelsregister oder in ein anderes öffentliches Register bezwecken;
7. Lebensbescheinigungen und sonstige einfache Zeugnisse;
8. Eidesabnahmen und Vernehmungen, welche auf Ansuchen zum Zwecke der Rechts-
verfolgung im Auslande beurkundet werden (vergleiche §§ 245 folgende):
9. Doppelurschriften.
Verwahrung der Akten und Urkunden.
§ 10 (9).
1. Die bei Führung des gerichtlichen Dienstes der freiwilligen Gerichtsbarkeit sich erge-
benden Schriftstücke verbleiben, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist (§ 9), in der Ver-
wahrung der Gerichte.
Gesetzes= und Berordnungsblatt 1907. 2