Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

— 11 — I. Gemeinsame Vorschriften für Gerichte u. Notare. 
§ 17 (16). 
Außere Beschaffenheit der Urkunden. 
1. Zu gerichtlichen und notariellen Urkunden darf nur haltbares weißes Papier von 
33 Zentimeter Höhe und 21 Zentimeter Breite für den beschnittenen (halben) Bogen gebraucht 
werden. Zu Wechselprotesten kann Briefpapier in Quartformat verwendet werden; dasselbe 
muß 21 Zentimeter breit sein. 
2. In der Regel soll das Papier liniiert sein und der Linienabstand 1 Zentimeter betragen; 
ferner sollen auf der Seite von 33 Zentimeter Höhe 25 Linien sein. 
3. Die Schrift soll schön und jedenfalls deutlich sein. 
4. Den Urkunden soll eine deren Inhalt kurz bezeichnende Überschrift gegeben werden. 
5. Wegen der Beschaffenheit von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt 
sind, und ihrer Beglaubigung vergleiche §§ 239, 240. 
5 18 (18). 
Beilagen gerichtlicher und notaricller Urkunden. 
1. Die bei gerichtlichen und notariellen Urkunden bleibenden Beilagen sind als solche zu 
bezeichnen und in der rechten oberen Ecke mit fortlaufenden Nummern zu versehen: ihr 
Anschluß an die Haupturkunde ist in dieser unter jener Bezeichnung zu vermerken. 
2. Die bei Aufnahme der Urkunde vorgelegten Schriftstücke, welche nicht ihrer Natur 
nach als Belege bei der Haupturkunde bleiben müssen, sind den Beteiligten, welche sie über- 
geben haben, zurückzugeben. 
3. Sie können, soweit notwendig oder wünschenswert, vorläufig den Akten angeschlossen 
werden: in diesem Fall sind dieselben, damit sie während ihres Anschlusses an die Akten 
leichter aufgefunden werden können, mit fortlaufenden Buchstaben zu bezeichnen und ist ihr 
Anschluß an die Haupturkunde in dieser unter jener Bezeichnung zu vermerken. 
4. Über die Rückgabe von Schriftstücken, welche den Akten vorläufig angeschlossen waren, 
ist Empfangsbescheinigung zu erheben, welche zu den Akten zu nehmen ist. 
§ 19 (19). 
Landgerichtliche Dienstaufsicht. 
1. Die landgerichtliche Aufsicht über die Notariate ist für den ganzen Landgerichtsbezirk 
von derjenigen Zivilkammer zu führen, welcher der Landgerichtspräsident vorsitzt. 
2. Behufs Bearbeitung dieser Dienstaufsichtsgeschäfte bestellt der Landgerichtspräsident im 
voraus ein in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bewandertes Mitglied seiner 
Zivilkammer zum regelmäßigen Berichterstatter und macht darüber dem Justizministerium 
Anzeige. 
3. Das Justizministerium kann eine abweichende Regelung verfügen oder auf Antrag 
zulassen.
	        
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