Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspoligeiordnung. Titel I. Allg. Vorschrnlen. 11 
Geschäften, für welche die Wahl des Notars den Beteiligten überlassen ist und deren sofortige 
Erledigung nicht durch das Interesse des Antragstellers geboten ist, den letzteren von seiner 
Verhinderung und von deren Grund zu benachrichtigen. 
2. Ist der Notar an der Versehung seines Amtes überhaupt durch Krankheit oder sonstige 
Gründe zeitweise verhindert, so tritt für die Dauer der Verhinderung der ernannte. Stell- 
vertreter ganz an seine Stelle. 
*27 (26). 
Versehung erledigter Notarsstellen und dergleichen. 
1. Bei Erledigung einer Notarsstelle oder im Falle der einstweiligen Dienstenthebung des 
Notars wird hinsichtlich der einstweiligen Versehung des Dienstes, insbesondere der Bestellung 
eines Dienstverwesers, durch das Justizministerium das Erforderliche verfügt. 
2. Solange eine Entschließung des Justizministeriums nach Absatz 1 dem allgemeinen 
Stellvertreter (§ 24) nicht bekannt gegeben ist, besorgt dieser den Notarsdienst. 
Dienstübergabe. 
*28 (27). 
1. Bei der Übergabe eines Notarsdienstes an einen Dienstnachfolger oder Dienstverweser 
ist festzustellen, ob die vorgeschriebenen Generalakten und ob die Spezialakten über alle in den 
Tabellen verzeichneten Geschäfte, soweit sie nicht darnach an das Amtsgericht eingesendet oder 
an die Parteien ausgefolgt sind, vorhanden und ob alle Geschäfte, bezüglich deren Akten über- 
geben werden, in die Tabellen eingetragen sind. 
2. Desgleichen sind vorliegende Akten, welche dem Notar von Seite anderer Stellen zu 
vorübergehendem dienstlichen Gebrauche zugegangen sind, zu verzeichnen. 
3. Das Ergebnis ist zu Protokoll zu vermerken und dieses dem Landgericht zur Verfügung 
vorzulegen. 
29. 
1. Bei der Übergabe eines Notarsdienstes an einen für die Dauer der vorübergehenden 
Abwesenheit oder Dienstbehinderung des Stelleninhabers (z. B. wegen Urlaubs, Krankheit) 
bestellten Dienstverweser bedarf es der Aufnahme eines Protokolls mit den in § 28 vor- 
geschriebenen Feststellungen nicht, es sei denn, daß sie im Einzelfall vom Justizministerium 
oder vom Landgericht besonders angeordnet wird. 
2. Eine Dienstübergabe zwischen dem austretenden Hilfsnotar und dessen Nachfolger findet 
nicht statt. Der Notar hat vielmehr dem austretenden Hilfsnotar dessen Dienst abzunehmen 
und dessen Nachfolger in diesen einzuweisen, ohne daß die Aufnahme eines Protokolls nötig 
fällt. Das schließt nicht aus, daß der Notar aus besonderen Gründen in einem einzelnen 
Falle die Aufnahme eines Protokolls über die Dienstübergabe eines Hilfsnotars oder an einen 
solchen anordnet. 
3. Die Zuweisung von einzelnen Gemeinden eines Notariatsdistriktes zu einem anderen 
Distrikte macht eine förmliche Dienstübergabe gemäß § 28 nicht erforderlich. Es genügt vielmehr
	        
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