Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

15 III. Die Notare. 
in einem solchen Falle, wenn das Notariat, dem die ausscheidenden Gemeinden bisher ange- 
hörten, alle auf diese Gemeinden bezüglichen Akten samt einem Verzeichnisse derselben gegen 
Empfangsbescheinigung auf den Tag des Inkrafttretens der Zuteilung an das Notariat, dem 
die Gemeinden zugewiesen sind, übersendet. 
*30 (28). 
Wohnsitz, Dienstränme und Mohnung. 
1. Jeder Notar hat am Sitz der ihm übertragenen Stelle zu wohnen. 
2. An dem Hause, in welchem die Diensträume des Notariats sich befinden, ist ein Schild 
anzubringen mit der Aufschrift: Großherzogliches Notaritt . . .. (Ortsname und 
zutreffendenfalls Zahl). Darunter kann der Name des Notars genannt werden. 
3. In Städten von mehr als 25 000 Einwohnern kann dem Notar die Verpflichtung 
auferlegt werden, in einem bestimmt begrenzten Teile der Stadt zu wohnen und seine Geschäfts- 
räume zu halten. 
§ 31 (29). 
Dienstsiegel. 
1. Jeder Notar führt ein Trockensiegel und ein Farbsiegel, die auf Staatskosten 
beschafft werden. 
2. Die Dienstsiegel sind sorgfältig zu verwahren. 
3. Beim Ausscheiden aus dem Dienst sind die mit dem Namen des Notars versehenen 
Dienstsiegel dem Justizministerium einzusenden. 
* 32 (30). 
Verkehrsform. 
Dienstliche Schreiben sind in der Regel an die Notarsstelle und nicht an die Person des 
Notars zu richten, deshalb an das Großherzogliche Notarit (Ortsname und 
Zahl) zu adressieren. Sind am gleichen Orte mehrere Notare, so kann in Klammer der 
Name des Notars beigesetzt werden. 
§ 33 (31). 
Eingangsvermerk. 
Auf jedem bei dem Notariat einlaufenden Schriftstück ist in der rechten oberen Ecke der 
ersten Seite die Zeit des Eingangs und die Nummer des Eintrags im Geschäftstagebuch 
(§ 41) zu vermerken. 
8 34. 
Registraturordnung. 
1. Auf die Führung der Notariatsregistratur finden die Vorschriften der Amtsgerichts- 
registraturordnung!!) entsprechende Anwendung, soweit nicht anderes bestimmt ist. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 8
	        
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