17 III. Die Notare.
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.. Testamente und Erbverträge oder Mitteilung, daß solche nicht vorhanden sind;
die amtsgerichtlichen Verhandlungen über Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen:
Nachweise der Vertretungsbefugnis, insbesondere Vollmachten;
Hin einem andern Verfahren erteilte Erbscheine;
Grundbuchzeugnisse;
Wertberechnungen der Wertpapiere und dergleichen;
Abschriften von Lebensversicherungsverträgen;
. Versteigerungsprotokolle mit Beilagen:
nZustellungsurkunden.
Das Beilagenheft B wird in der Regel die nachstehenden Schriftstücke umfassen:
a. etwa übergebene Ehevertrags= und Testamentsabschriften;
b. Geschäftsauszüge, Teilzettel und dergleichen:
P. Abschriften von Kaufverträgen, Kaufbriese:
d. Rechnungen und dergleichen.
§. Im übrigen sind die einzelnen Beilagen nach Maßgabe der Vorschriften in § 18
Absatz 1 und 3 zu behandeln.
9. Der im Verlauf der Beilagenbeschaffung sich ergebende Schriftwechsel (mit dem Amts-
gericht, den Beteiligten u. s. w.) ist in das Hauptheft aufzunehmen.
10. Solange das Verfahren im Lauf ist, sind die hiernach gewöhnlich erwachsenden
Aktenhefte (Hauptheft und Beilagenhefte) gesondert zu führen, aber unterbunden zu verwahren.
Vor Ablieferung der Akten an das Amtsgericht zur Verwahrung ist das Beilagenheft & mit
seinem vorgehefteten Aufschriftblatt mit dem Hauptheft in der in § 66 der Allgemeinen Aus-
führungsverordnung angegebenen Weise zu verbinden, während die im Beilagenheft Benthaltenen
Schriftstücke unter Beachtung der in § 18 Absatz 2 und 4 gegebenen Vorschriften den Beteiligten
zurückzugeben sind.
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* 36.
Verwahrung der Normal= und Generalakten.
1. Die zur allgemeinen Registratur gehörigen Akten und dergleichen verbleiben beim
Notariat, soweit nicht anderes bestimmt ist.
. An das Amtsgericht sind abzugeben:
n. die Geschäftstagebücher und Rechtspolizeitabellen nebst ihren Beilagen nach Ablauf
von fünf Jahren seit erfolgtem Jahresabschluß;
b. die Vollstreckungstabellen nebst Beilagen nach ihrem Abschluß:
. die Verwahrungslisten und Wechselprotestregister, wenn sie vollgeschrieben sind.
3. Mit den Geschäftstagebüchern sind abzugeben die für das gleiche Jahr gesammelten
Reisekostenverzeichnisse, Verzeichnisse der auf den Grundbuchtagen vorgenommenen Geschäfte,
Kostenhauptübersichten, Verkehrssteuerübersichten, Ouittungen über bezahlte Notariatskosten,
Nachrichten des Verwaltungshofs über Gebührenanweisungen und dergleichen.
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